5A_736/2025
12. September 2025Deutsch4 min
Source bger.ch
Verfügung vom 12. September 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle
Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen.
Gegenstand
Aufschiebende Wirkung (Pfändungsankündigung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 25. August 2025 (ABS 25 331).
Erwägungen
1.
Mit Pfändungsankündigung vom 29. Juli 2025 kündigte das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, dem Beschwerdeführer in der Pfändungsgruppe Nr. xxx die Pfändung für den 18. August 2025 an.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. August 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Eingabe vom 17. August 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung. Mit Verfügung vom 18. August 2025 hiess das Obergericht das Gesuch insoweit gut, als das Betreibungsamt angewiesen wurde, keine Verwertungen und keine Verteilung der Pfändungsbetreffnisse vorzunehmen. Soweit weitergehend, wies das Obergericht das Gesuch ab. Mit Eingabe vom 21. August 2025 stellte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 25. August 2025 trat das Obergericht auf das Gesuch nicht ein. Es begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Verfügung vom 18. August 2025 keine veränderten Verhältnisse darlege, die ein Zurückkommen auf die darin verfügte Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würde.
Gegen die Verfügung vom 25. August 2025 hat der Beschwerdeführer am 7. September 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 8. September 2025 hat er die Beschwerde ergänzt. Das Obergericht hat seinen Endentscheid in dieser Sache bereits am 5. September 2025 gefällt. Dieser Entscheid ist dem Beschwerdeführer am 11. September 2025 zugestellt worden.
2.
Der Beschwerdeführer listet zu Beginn der Beschwerde die Parteien auf und nennt die B.________ AG als Beschwerdeführerin. Ansonsten spricht er von sich selbst als Beschwerdeführer. Es ist davon auszugehen, dass er nur für sich selber Beschwerde erheben will, zumal die B.________ AG nicht Partei des obergerichtlichen Verfahrens war (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG).
3.
Das Verfahren vor Obergericht ist mit dem Entscheid vom 5. September 2025 beendet worden. Im obergerichtlichen Verfahren kann keine aufschiebende Wirkung mehr angeordnet werden. Die vorliegende Beschwerde verfolgt damit keinen aktuellen und praktischen Zweck mehr, womit es dem Beschwerdeführer an einem schutzwürdigen Interesse an der Beschwerde fehlt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer äussert sich auch zu Punkten und stellt Anträge zu Themen, die nicht Gegenstand der Verfügung vom 25. August 2025 bildeten (z.B. Wohnsitz, Fragenkatalog an das Betreibungsamt). Diese Punkte und Anträge können vor Bundesgericht nicht im Rahmen der Anfechtung der Verfügung vom 25. August 2025 vorgebracht bzw. gestellt werden. Sie sind nicht zu beachten bei der Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer noch über ein Interesse an seiner Beschwerde verfügt.
Das Obergericht hat seinen Entscheid gefällt, bevor der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben hat. Allerdings ist ihm der Entscheid erst nach Erhebung der Beschwerde zugestellt worden. Wird zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass er im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch über ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde verfügte, so ist dieses Interesse jedenfalls mit der Zustellung des obergerichtlichen Entscheids entfallen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist demnach als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).
4.
Über die Prozesskosten eines als gegenstandslos erklärten Rechtsstreits entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP [SR 273]). In erster Linie ist somit auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen. Vielmehr soll es bei einer knappen, summarischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt werden (BGE 142 V 551 E. 8.2 mit Hinweisen).
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens war einzig die Verfügung vom 25. August 2025, nicht hingegen die ursprüngliche Verfügung über die aufschiebende Wirkung vom 18. August 2025. Der Beschwerdeführer äussert sich zwar dazu, weshalb ihm die volle aufschiebende Wirkung hätte gewährt werden müssen. Er legt jedoch nicht dar, weshalb das Obergericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll (Art. 98 BGG), indem es auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist. Auf die Beschwerde hätte damit voraussichtlich mangels genügender Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht eingetreten werden können.
Entsprechend dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren 5A_736/2025 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.
Lausanne, 12. September 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg