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Entscheid

5A_758/2014

31. Oktober 2014Deutsch3 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Jakob Ackermann als Rechtsbeistand beigegeben.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Rechtsanwalt Jakob Ackermann wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'000.-- entschädigt.

5.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, und dem Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn