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Entscheid

5A_768/2013

5. November 2013Deutsch2 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren 5A_768/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann