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Entscheid

5A_774/2025

17. September 2025Deutsch3 min

Source bger.ch

Urteil vom 17. September 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Brunner,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ehescheidung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 12. August 2025 (3B 25 14).

Sachverhalt

Mit rechtskräftigem Urteil vom 3. Oktober 2023 schied das Bezirksgericht Kriens die Ehe der Parteien. Sodann regelte es mit Urteil vom 22. April 2025 die Nebenfolgen der Scheidung.

Gegen dieses Urteil reichte der Beschwerdeführer am 24. April 2025 beim Kantonsgericht Luzern Berufung ein. Am 21. Juli 2025 teilte Rechtsanwalt C.________ dem Kantonsgericht mit, dass im Zuge einer öffentlichen Urkunde die Parteien den Rückzug der Berufung durch den Beschwerdeführer vereinbart hätten; gleichzeitig reichte er die schriftliche Rückzugserklärung des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2025 ein. Gestützt auf diese Rückzugserklärung schrieb das Kantonsgericht das Berufungsverfahren am 12. August 2025 als gegenstandslos ab; dabei auferlegte es die Gerichtskosten von Fr. 500.-- dem Beschwerdeführer und es verpflichtete ihn zur Tragung der Parteikosten der Gegenseite von Fr. 2'277.80 (Honorar Fr. 1'983.40, Auslagen Fr. 123.70 und MWST Fr. 170.70).

Mit Eingabe vom 12. September 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Anträgen, die vollständigen Prozesskosten von ca. Fr. 1'000.-- und die gegnerischen Parteikosten von Fr. 2'278.-- seien hälftig zu teilen oder wettzuschlagen und die Sache sei zur Neubeurteilung des gesamten Scheidungsurteils an das Kantonsgericht zurückzuweisen.

Erwägungen

1.

Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Abschreibungsbeschluss betreffend die Nebenfolgen der Ehescheidung zufolge Rückzuges der Berufung; die Beschwerde in Zivilsachen steht grundsätzlich offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).

2.

Das Kantonsgericht hat die Gerichts- und Parteikosten explizit nach Art. 106 Abs. 1 ZPO und somit nach dem Prinzip des Obsiegens und Unterliegens verteilt. Es ist damit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gefolgt, wonach grundsätzlich die eine Klage zurückziehende Partei als unterliegend gilt (BGE 145 III 153 E. 3.2.1) und im Berufungsverfahren auf die Parteirollen und Anträge im Berufungsverfahren abzustellen ist (BGE 145 III 153 E. 3.2.2), mithin grundsätzlich der die Berufung zurückziehende Berufungskläger als unterliegend gilt (BGE 145 III 153 E. 3.3.1). Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Grundlagen nicht auseinander, wenn er geltend macht, der Rückzug sei durch eine aussergerichtliche Einigung erfolgt, denn darauf kommt es nicht an, und er hat insbesondere keinen Anspruch auf eine vom genannten Grundsatz abweichende ermessensweise Kostenverteilung im Sinn von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO. Gleiches gilt für die Festsetzung der Parteikostenentschädigung, für welche der Beschwerdeführer geltend macht, er könne die Rechnung des Anwaltes der Gegenpartei nicht akzeptieren, weil aussergerichtlich eine Einigung zustande gekommen sei und der Aufwand hauptsächlich bei ihm gelegen habe.

3.

Der Abschreibungsbeschluss ist gestützt auf die Rückzugserklärung des Beschwerdeführers erfolgt. Es ist ihm deshalb verwehrt, inhaltlich Ausführungen zum Güterrecht und zum (nach seinen Ausführungen ohnehin vor Kantonsgericht nicht mehr thematisierten) Unterhalt zu machen und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung zu verlangen.

4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teils als offensichtlich unzulässig und im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

5.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli