5A_8/2026
22. Januar 2026Deutsch3 min
Source bger.ch
Urteil vom 22. Januar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Birmensdorf,
Zürcherstrasse 24, 8903 Birmensdorf,
Staat Zürich und Politische Gemeinde Uitikon, c/o Steueramt Uitikon, Zürcherstrasse 55,
8142 Uitikon Waldegg.
Gegenstand
Betreibungsverfahren,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 5. Dezember 2025 (PS250358-O/U).
Erwägungen
1.
Das Betreibungsamt Birmensdorf verfügte am 1. September 2025, dass der am 9. Juli 2025 vermerkte Abschluss der Betreibung Nr. xxx aufgehoben werde und die Betreibung bis zur vollständigen Zahlung der Restschuld offen bleibe.
Am 1. September 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Dietikon Beschwerde gegen diese Verfügung, wobei er auch die Pfändung in der Betreibung Nr. yyy beanstandete. Mit Urteil vom 1. Oktober 2025 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat und sie nicht gegenstandslos geworden war. Es auferlegte dem Beschwerdeführer die Entscheidgebühr und eine Busse.
Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 5. Dezember 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 2. Januar 2026 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 4. Januar 2026 hat er die Beschwerde ergänzt. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
3.
Das Obergericht ist auf neue Anträge und Tatsachenbehauptungen nicht eingetreten. Zudem sei die Begründung ungenügend. Der Mangel der fehlenden Pfändungsankündigung sei geheilt, da der Beschwerdeführer beim Pfändungsvollzug - zumindest anfänglich - anwesend gewesen sei und er in der Lage gewesen wäre, dem Vollzug bis zum Abschluss beizuwohnen, bzw. er nichts Gegenteiliges geltend mache. Die Kosten- und Bussenauflage hielt das Obergericht für vertretbar.
4.
Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers überhaupt einen Bezug zu den Erwägungen des Obergerichts haben, fehlt eine genügende Auseinandersetzung mit ihnen. So genügt es beispielsweise nicht vorzubringen, es könne sehr nachteilig sein, einem Pfändungsvollzug beizuwohnen, wenn man die Unterlagen nicht dabei habe und sich nicht vorbereiten könne, und es genügt auch nicht, die Busse als willkürlich zu bezeichnen. Ebenso wenig genügt es, auf dem angefochtenen Urteil stichwortartige Kritik anzubringen. Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Unterschrift der Richter fehle, legt er nicht dar, inwiefern Recht verletzt worden sein soll. Weshalb der Verweis des GOG des Kantons Zürich auf die Verfahrensregeln der ZPO die Gerichtsbarkeit einschränken und verfassungswidrig sein soll, erläutert er nicht.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg