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Entscheid

5A_811/2016

31. Oktober 2016Deutsch2 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Psychiatrischen Klinik B.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann