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Entscheid

5A_813/2023

6. November 2023Deutsch4 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Am 10. September 2023 (Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin 1 für sich und ihren Ehemann (Beschwerdeführer 2) Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 28. September 2023 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 3. Oktober 2023 (Postaufgabe) Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 18. Oktober 2023 wies das Appellationsgericht die Beschwerde ab.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin 1 für sich und ihren Ehemann am 26. Oktober 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 1. November 2023 (Postaufgabe) und am 3. November 2023 hat sie die Beschwerde ergänzt.

2.

Der Beschwerdeführerin 1 ist aus früheren Verfahren bekannt, dass sie ihren Ehemann vor Bundesgericht in einem Verfahren wie dem vorliegenden nicht vertreten kann (Art. 40 Abs. 1 BGG). Dennoch setzt sie sich erneut darüber hinweg, dass ihr Ehemann die Eingabe an das Bundesgericht selber unterzeichnen müsste. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens kann auf eine Aufforderung zur Behebung des Mangels (Art. 42 Abs. 5 BGG) verzichtet werden.

3.

Das Appellationsgericht hat sich einzig in den Erwägungen als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt bezeichnet (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1 SchKG), im Rubrum und Dispositiv hingegen als Dreiergericht.

4.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

5.

Das Appellationsgericht hat zuerst erwogen, es fehle der Beschwerde ein Antrag in der Sache und eine genügende Begründung. Es hat jedoch offengelassen, ob unter diesen Umständen auf die Beschwerde eingetreten werden könne, da sie ohnehin abzuweisen sei.

Das Appellationsgericht hat in der Folge erwogen, die untere Aufsichtsbehörde sei auf die Beschwerde mangels zulässigen Antrags und mangels genügender Begründung nicht eingetreten. Das Appellationsgericht hat weiter erwogen, aus der Beschwerde gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführer vor der unteren Aufsichtsbehörde - entgegen ihrer Erwägungen - eine Rechtsverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerungen durch das Betreibungsamt gerügt hätten. Sie vermöchten in keiner Weise aufzuzeigen, dass der Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde auf einer unrichtigen Rechtsanwendung oder auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruhe.

6.

Vor Bundesgericht machen die Beschwerdeführer geltend, entgegen dem angefochtenen Entscheid sei die Rechtsverzögerung belegt und die Rechtsverzögerungen belegten, dass erst nach Erhalt der geschuldeten Zahlungsleistungen eine Tilgung (Verrechnung) erfolgen könne. Die Beschwerdeführer setzen sich jedoch mit den Erwägungen des Appellationsgerichts nicht auseinander und sie zeigen nicht auf, inwiefern dieses gegen Recht verstossen haben soll. Ihre Ausführungen sind schwer verständlich und beziehen sich im Wesentlichen auf Zivilstands-, Sozialversicherungs- und Opferhilfeangelegenheiten ohne ersichtlichen Bezug zur vorliegenden Sache.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin 1 die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg