5A_820/2025
26. September 2025Deutsch3 min
Source bger.ch
Urteil vom 26. September 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Cham,
Mandelhof, Postfach, 6330 Cham,
Kanton Zug,
vertreten durch das Obergericht des Kantons Zug,
Gerichtskasse, Kirchenstrasse 6, Postfach 760,
6301 Zug.
Gegenstand
Konkursandrohung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 21. August 2025 (BA 2025 38).
Erwägungen
1.
Der Kanton Zug betreibt den Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Cham. Das Betreibungsamt stellte in dieser Betreibung am 9. April 2025 die Konkursandrohung aus und stellte sie dem Beschwerdeführer am 30. April 2025 zu.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Mai 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Mit Urteil vom 21. August 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen - sowie gegen einen weiteren Entscheid (dazu Verfahren 4D_186/2025) - hat der Beschwerdeführer am 22. September 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Der Beschwerdeführer hat das ihm am 22. August 2025 zur Abholung gemeldete Urteil des Obergerichts nicht abgeholt. Der Beschwerdeführer musste mit der Zustellung von gerichtlichen Sendungen rechnen. Das Urteil gilt am siebten Tag nach dem ersten Zustellungsversuch als zugestellt (vgl. Art. 44 Abs. 2 BGG), vorliegend also am 29. August 2025. Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) lief am Montag, 8. September 2025, ab. Die erst am 22. September 2025 der Post übergebene Beschwerde ist verspätet.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer verlangt, den Spruchkörper mit mehreren Personen zu besetzen. Bei einem Entscheid nach Art. 108 BGG entscheidet der Abteilungspräsident jedoch alleine.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er ersucht darum, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Bundesgericht hat keinen Kostenvorschuss erhoben. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss auch darum ersuchen möchte, ihm keine Gerichtskosten aufzuerlegen, bestehen dafür keine Gründe. Insbesondere stellt er kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ein solches wäre wegen Aussichtslosigkeit seiner Begehren ohnehin abzuweisen gewesen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 26. September 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg