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Entscheid

5A_825/2025

26. September 2025Deutsch4 min

Source bger.ch

Urteil vom 26. September 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Friedensrichteramtes Affoltern am Albis,

Büelstrasse 11, 8910 Affoltern am Albis,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Erbschein, Personenstand,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 27. August 2025 (RU250030-O/U).

Sachverhalt

Mit Eingabe vom 24. Januar 2025 wandte sich der Beschwerdeführer an das Friedensrichteramt Affoltern am Albis und erklärte, Einrede gegen das Testament seiner Mutter erheben zu wollen; das Testament und der Grabstein seien für ungültig zu erklären, da es sich um Fälschungen handle. Er legte verschiedene Unterlagen zu seiner Mutter und seiner Abstammung, aber kein Testament bei.

Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 setzte ihm das Friedensrichteramt Frist an zur Mitteilung, wer die beklagte Partei sei, wo die Verstorbene wohnhaft gewesen sei, wann sie verstorben sei, wie das Testament laute und was daran zu ändern sei.

Mit Eingabe vom 6. Februar 2025 hielt der Beschwerdeführer fest, beklagte Partei sei das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Affoltern am Albis, welches am 29. Oktober 2009 den Erbschein ausgestellt habe. Seine Mutter sei aber nicht wie darin festgehalten am 28. Oktober 2009 verstorben; der Erbschein und das Testament müssten entsprechend angepasst und für ungültig erklärt werden.

Nachdem das Friedensrichteramt erneut Frist angesetzt hatte, um das Rechtsbegehren zu präzisieren, erklärte der Beschwerdeführer telefonisch, dass seine Mutter noch lebe und im Altersheim wohne, weshalb der Erbschein falsch sei. In der Folge kontaktierte das Friedensrichteramt das Altersheim, welches mitteilte, dass unter dem Namen B.________ keine Person bekannt sei.

Darauf teilte das Friedensrichteramt dem Beschwerdeführer telefonisch mit, für einen falschen Erbschein nicht zuständig zu sein, und es trat mit Verfügung vom 6. März 2025 auf das Schlichtungsgesuch nicht ein.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. August 2025 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 20. September 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit dem Anliegen, auf seine Beschwerde sei einzutreten und der gefälschte Erbschein sowie der gefälschte Grabstein seien für ungültig zu erklären und zu entfernen.

Erwägungen

1.

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2.

Das Obergericht hat ausgeführt, im Zusammenhang mit der Ausstellung von Erbscheinen und der Entgegennahme von Einsprachen sei kein Schlichtungsverfahren vorgesehen und insofern wäre das Friedensrichteramt für die Korrektur eines Erbscheins tatsächlich sachlich nicht zuständig. Aus dem Gesamtkontext ergebe sich aber, dass der Beschwerdeführer der festen Überzeugung sei, dass seine Mutter noch lebe, weshalb für ihn Urkunden und Symbole über seine Mutter wie der Erbschein oder der Grabstein "Fälschungen" darstellen würden. Es scheine dem Beschwerdeführer somit um eine gerichtliche Feststellung zu gehen, dass seine Mutter am 28. August 2009 nicht gestorben sei und noch lebe. Er strebe deshalb richtig besehen eine Klage über den Personenstand an, welche jedoch vom Schlichtungsobligatorium ausgenommen sei. Mithin wäre die sachliche Zuständigkeit des Friedensrichteramtes auch unter diesem Aspekt nicht gegeben.

3.

Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Mutter sei durch den gefälschten Erbschein und den gefälschten Grabstein in ihrem Recht auf Leben verletzt. Sie habe nie die Absicht gehabt zu sterben. Sie habe keine fremden Männer gekannt und habe ihn mit seinem Vater gezeugt. Er sei weder adoptiert noch durch eine fremde Samenspende auf die Welt gekommen. Seine Mutter lebe im Altersheim in einem Zimmer und er sei nicht jüdischen Ursprungs.

In diesen Ausführungen ist keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des obergerichtlichen Entscheides erkennbar und der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen soll.

4.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5.

Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli