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Entscheid

5A_828/2025

25. September 2025Deutsch3 min

Source bger.ch

Urteil vom 25. September 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Basel-Landschaft,

Eichenweg 12, Postfach, 4410 Liestal.

Gegenstand

Pfändung, Kontosperre,

Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 8. September 2025 (420 25 198).

Erwägungen

1.

Mit Beschwerde vom 7. August 2025 an die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft verlangte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vom Betreibungsamt Basel-Landschaft am 16. Juli 2025 in der Betreibung Nr. xxx erlassenen Pfändungsverfügung und der Sperrung seines Guthabens auf dem Lohnkonto bei der Bank B.________. Mit zwei Verfügungen vom 21. August 2025 hob das Betreibungsamt die Pfändungsverfügung und die Kontosperrung auf. Zugleich stellte es die Pfändungsankündigung in der genannten Betreibung neu aus. Mit Entscheid vom 8. September 2025 schrieb die Aufsichtsbehörde das Verfahren als gegenstandslos ab.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 24. September 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

3.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aufsichtsbehörde habe die Sache nicht sauber geprüft. Auf seine Anträge sei nicht eingegangen worden und es sei nicht belegt worden, dass das Betreibungsamt nicht grobfahrlässig gehandelt habe. Mit den Erwägungen der Aufsichtsbehörde (Wegfall des Streitgegenstands, Dahinfallen des Rechtsschutzinteresses) setzt er sich nicht auseinander. Soweit er die Akten des Betreibungsamts einsehen will, hat er sich an dieses zu wenden. Er verlangt vom Betreibungsamt eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- und Wiedergutmachung. Soweit er damit sinngemäss um Schadenersatz ersucht, ist dies nicht Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens nach Art. 17 ff. SchKG. Soweit er eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde verlangen möchte, setzt er sich nicht mit den entsprechenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde zu Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) auseinander. Der Beschwerdeführer bezieht sich schliesslich auf eine Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 15. September 2025. Diese erging in einem anderen aufsichtsrechtlichen Verfahren (420 25 231), das offenbar die Anfechtung der Pfändungsankündigung vom 21. August 2025 betrifft.

Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg