Lexipedia

Entscheid

5A_833/2019

12. November 2019Deutsch3 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Am 13. August 2019 verfügte das Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Seeland, dass der Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx verspätet sei.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 14. August 2019 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. Am 28. August 2019 stellte sie sinngemäss ein Ablehnungsbegehren. Mit Entscheid vom 16. Oktober 2019 trat das Obergericht auf das Ablehnungsbegehren nicht ein. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist wies es ab.

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2019 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie hat sich "weitere SV" und "rechtliche Schritte" vorbehalten, doch sind innerhalb der Beschwerdefrist keine weiteren Eingaben eingegangen.

2.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, der "Unterzeichner" (gemeint wohl: Oberrichter Studiger als Präsident der Aufsichtsbehörde) sei befangen und unfähig, das Verfahren zu führen. Weshalb dies der Fall sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Mit keinem Wort setzt sie sich zudem damit auseinander, dass sich ihr Ablehnungsgesuch im obergerichtlichen Verfahren gegen keine bestimmte Person richtete und kein Ablehnungsgrund glaubhaft gemacht worden war.

Im Übrigen macht sie "Sachverfälschung" und einen Verstoss gegen das rechtliche Gehör geltend, ohne darzulegen, worin diese bestehen sollen. Schliesslich macht sie geltend, sie habe keine Abrechnung erhalten, womit es an einer Verfahrensvoraussetzung fehle. Soweit die Beschwerdeführerin damit sinngemäss Rechtsvorschlag erheben will, fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Obergerichts zu den Gründen, weshalb die Rechtsvorschlagsfrist nicht wiederhergestellt werden könne.

Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg