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Entscheid

5A_874/2023

27. November 2023Deutsch3 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Mit Entscheid vom 22. September 2023 erteilte das Kantonsgericht Zug der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Ägerital die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 181'144.13.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. September 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug und ergänzte diese am 17. Oktober 2023. Mit Präsidialverfügung vom 19. Oktober 2023 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 18. November 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2.

Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass das Obergericht auf die Beschwerde hätte eintreten müssen. Er setzt sich aber nicht damit auseinander, dass seine kantonale Beschwerde mangelhaft begründet war. Darüber hilft sein Vorbringen nicht hinweg, dass das Obergericht den Sachverhalt von Amtes wegen hätte feststellen müssen. Seine Verweise auf Art. 272 ZPO und Art. 272c ZPO gehen fehl, denn ein Art. 272c ZPO existiert nicht und Art. 272 ZPO betrifft eherechtliche Verfahren und nicht die Rechtsöffnung. Im Übrigen äussert sich der Beschwerdeführer wie bereits im kantonalen Verfahren zu einer angeblichen Bezahlung durch eine "promissory note".

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg