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Entscheid

5A_876/2024

7. Januar 2025Deutsch2 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 teilte das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, dem Beschwerdeführer in der Pfändungsgruppe Nr. xxx die Herabsetzung der anrechenbaren Wohnkosten per 1. März 2025 mit.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. November 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 3. Dezember 2024 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2024 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- aufgefordert. Am 4. Januar 2025 hat der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgezogen. Er begründet dies damit, dass er den Vorschuss aus finanziellen Gründen nicht leisten könne. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt er nicht.

2.

Das Beschwerdeverfahren ist demnach durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]).

3.

Aufgrund des geringen entstandenen Aufwands wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren 5A_876/2024 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg