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Entscheid

5A_890/2016

24. November 2016Deutsch4 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Das Fristwiederherstellungsgesuch wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regionalen Betreibungsamt U.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann