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Entscheid

5A_970/2014

19. August 2021Deutsch3 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Nachlass B.________ auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Die vom früheren Beschwerdeführer an die Bundesgerichtskasse bezahlte Sicherheitsleistung von Fr. 25'000.-- wird A.________ in seiner Funktion als personal representative bzw. administrator des Nachlasses des B.________ zurückerstattet.

5.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Betreibungsamt Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss