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Entscheid

5A_973/2025

17. November 2025Deutsch6 min

Source bger.ch

Urteil vom 17. November 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Emil Inderkummen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Wiederherstellung der Berufungsfrist,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, vom 30. September 2025 (C2 25 169).

Sachverhalt

A.________ und B.________ (Beschwerdeführerinnen) sind Schwestern und als gemeinsame Erbinnen ihrer verstorbenen Eltern im Rahmen der unverteilten Erbschaft (en) gesamthänderisch Eigentümerinnen einer 5½-Zimmer-Wohnung, welche eine Stockwerkeinheit des Mehrfamilienhauses C.________ in U.________ ist. Sie stehen mit der Stockwerkeigentümergemeinschaft seit Jahren in verschiedenen Verfahren im Streit.

Am 27. Juni 2025 fällte das Bezirksgericht Brig, Östlich Raron und Goms in vier Verfahren den Endentscheid, welcher gemäss Sendungsverfolgung der Post am 30. Juni 2025 zur Abholung gemeldet wurde und somit am siebten Tag der Abholfrist, d.h. am 7. Juli 2025 als zugestellt gilt.

Am 8. September 2025 und somit unter Berücksichtigung der Gerichtsferien am letzten Tag der Berufungsfrist reichten die Beschwerdeführerinnen ihre Berufungsschrift ein. Gleichzeitig stellten sie ein Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist.

Mit Entscheid vom 30. September 2025 wies das Kantonsgericht Wallis das Fristwiederherstellungsgesuch im Berufungsverfahren C2 25 169 ab.

Gegen diesen Entscheid haben die Beschwerdeführerinnen am 6. November 2025 eine Beschwerde in Zivilsachen eingereicht mit den Begehren um Aufhebung dieses Entscheides und Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidfindung, eventualiter um reformatorische Wiederherstellung der Berufungsfrist. Ferner wird die aufschiebende Wirkung verlangt.

Erwägungen

1.

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Wiederherstellung der Berufungsfrist in einer zivilrechtlichen Angelegenheit mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 Abs. 1 BGG). Er schliesst das Verfahren nicht ab und ist als Zwischenentscheid nur unter den in der Beschwerde darzulegenden besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sofort beim Bundesgericht anfechtbar (BGE 144 III 475 E. 1.2; 150 III 248 E. 1.2). Die Beschwerdeführerinnen begründen den nicht wiedergutzumachenden Nachteil mit einem definitiven Rechtsverlust, wenn sie ihre Berufung nicht gehörig begründen könnten. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

In Zivilsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) hierzu berechtigt sind (Art. 40 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin 1 unterzeichnete die Eingabe an das Bundesgericht für sich selbst und als Vertreterin der Beschwerdeführerin 2. Indes ist sie nach eigenen Aussagen zwar Rechtsanwältin, aber nicht im kantonalen Anwaltsregister eingetragen, was eine Konsultation des Registers durch das Bundesgericht bestätigt. Sie kann ihre Schwester somit vor Bundesgericht nicht vertreten. Eine auf Art. 42 Abs. 5 BGG gestützte Rückweisung der Beschwerde zur Verbesserung des Mangels (eigenhändige Unterschrift durch die Beschwerdeführerin 2) erübrigt sich insofern, als der Beschwerde ohnehin kein Erfolg beschieden sein und angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit sofort über sie entschieden werden kann.

3.

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

4.

Das Kantonsgericht hat das Fristwiederherstellungsgesuch in erster Linie mit der Begründung abgewiesen, die Berufung sei innert der gesetzlichen Frist eingereicht worden und es gebe deshalb mangels Säumnis fristenmässig nichts wiederherzustellen. Im Sinn einer Alternativbegründung hat das Kantonsgericht erwogen, die geltend gemachte Krankheit des Onkels bestehe seit Ostern 2025 und das Gerichtsverfahren sei seit mehreren Jahren hängig, so dass es auch vor dem Hintergrund der behaupteten Belastung durch dessen Pflege möglich gewesen wäre, die Interessenwahrung innert der Berufungsfrist einer Drittperson zu übertragen.

5.

Indem zur Begründung weitgehend einfach der Text der Berufungseingabe kopiert wird, mangelt es zu grossen Teilen an einer sachgerichteten Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides:

In Bezug auf die Hauptbegründung lässt sich der Beschwerde nicht stringent entnehmen, inwiefern damit Recht verletzt sein soll. Sinngemäss scheinen die Beschwerdeführerinnen davon auszugehen, dass ihnen die vierfache Berufungsfrist hätte zustehen müssen, weil es um die Anfechtung von vier Entscheiden gegangen sei. Der Vorwurf an die Adresse des Bezirksgerichts, dieses hätte die vier Entscheide nicht gleichzeitig erlassen dürfen, sondern es hätte diese staffeln müssen, ist jedoch schon deshalb nicht zu hören, weil vor Bundesgericht einzig der oberinstanzliche Entscheid das Anfechtungsobjekt bildet (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG); ohnehin entbehrt der Vorwurf jeglicher Grundlage. Sodann läuft für jeden Entscheid die Rechtsmittelfrist separat und es kann keine Addition von Rechtsmittelfristen geben, denn dies würde auf eine Erstreckung der Rechtsmittelfrist hinauslaufen, die jedoch bei gesetzlichen Fristen gerade nicht möglich ist (vgl. Art. 144 Abs. 1 ZPO). Eine irgendwie geartete Rechtsverletzung ist weder substanziiert noch ersichtlich.

In Bezug auf die Alternativbegründung beschränken sich die Beschwerdeführerinnen weitgehend auf eine Wiederholung ihrer kantonalen Vorbringen, wonach sie durch Pflege und Betreuung stark beansprucht gewesen seien. Inwiefern es ihnen nicht möglich gewesen sein soll, angesichts der ihnen bekannten Belastung innert der - durch die Gerichtsferien faktisch auf zwei Monate verlängerten Berufungsfrist - einen Anwalt mit der Ausarbeitung einer Berufungsschrift zu betrauen, wird weder mit dem Einwand, einen Anwalt, der bereit gewesen wäre, sich während den Sommerferien in eine komplexe Angelegenheit einzulesen, hätte man erst noch finden müssen, noch mit dem Vorbringen, es sei geradezu pietätlos, angesichts des Pflegeaufwandes die Übertragung der Interessenwahrung an einen Anwalt zu verlangen, in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt und es mangelt insgesamt an einer konzisen Darlegung, inwiefern die Alternativbegründung Recht verletzen soll.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Mit dem sofortigen Urteil in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos, soweit es etwas aufzuschieben gegeben hätte.

7.

Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Dispositiv

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 17. November 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli