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Entscheid

5A_974/2014

9. Dezember 2014Deutsch2 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren 5A_974/2014 wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann