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Entscheid

5A_985/2025

19. November 2025Deutsch3 min

Source bger.ch

Urteil vom 19. November 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland

West, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun.

Gegenstand

Konkursandrohungen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 4. November 2025 (ABS 25 467).

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer wird in den Betreibungen Nrn. xxx und yyy des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland West, betrieben. Am 26. August 2025 erliess das Betreibungsamt die Konkursandrohungen. Sie wurden dem Beschwerdeführer am 14. Oktober 2025 polizeilich zugestellt.

Gegen die beiden Konkursandrohungen erhob der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2025 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 4. November 2025 trat das Obergericht auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht ein. In einer Eventualerwägung hat es festgehalten, dass die Beschwerde abzuweisen wäre, wenn auf sie eingetreten werden könnte.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 13. November 2025 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.

2.

Der Beschwerdeführer trägt vor, er erhebe die Beschwerde vorsorglich, da die Beschwerdefrist am 14. November 2025 ablaufe. Die detaillierte Begründung werde nachgereicht, sobald ihm die vollständige Begründung des angefochtenen Entscheids vorliege.

Der Beschwerdeführer hat den angefochtenen Entscheid selber eingereicht. Er ist vollständig begründet. Er wurde ihm am 6. November 2025 zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist lief am Montag, 17. November 2025, ab (Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 45 BGG). Weitere Eingaben sind nicht eingegangen und brauchen nicht mehr abgewartet zu werden.

3.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

4.

Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit der Haupterwägung des Obergerichts auseinander, wonach seine kantonale Beschwerde verspätet war. Bereits daran scheitert die Beschwerde. Er macht einzig geltend, er habe für die Jahre 2023/2024 keine Steuererklärung und damit keine Steuerveranlagung erhalten, weshalb er keine Einsprache habe erheben können. Der Entscheid des Obergerichts verletze die Bestimmungen über die Voraussetzungen einer Konkursandrohung im Steuerverfahren und Art. 29 BV. Das Obergericht hat in seiner Eventualerwägung die Voraussetzungen für den Erlass einer Konkursandrohung dargestellt und festgehalten, dass die Begründetheit der Forderung im Beschwerdeverfahren nicht überprüft werden kann. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg