5A_99/2026
4. Februar 2026Deutsch4 min
Source bger.ch
Urteil vom 4. Februar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinz Heller,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Hinz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Aufschiebende Wirkung (Eheschutz, Unterhalt),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 5. Januar 2026 (ZSU.2025.299).
Erwägungen
1.
Am 1. September 2025 fällte das Bezirksgericht Baden einen die Parteien betreffenden Eheschutzentscheid. Unter anderem regelte es die Obhut über die gemeinsamen Kinder und verpflichtete den Beschwerdeführer zu Unterhalt.
Dagegen erhob die Beschwerdegegnerin Berufung. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 erstattete der Beschwerdeführer die Berufungsantwort, erhob Anschlussberufung, ersuchte um aufschiebende Wirkung und beantragte superprovisorische Massnahmen. Mit Verfügung vom 5. Januar 2026 wies das Obergericht des Kantons Aargau das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab (Dispositiv-Ziff. 1) und es wies den Antrag auf eine superprovisorische Massnahme ab, soweit er nicht gegenstandslos sei (Dispositiv-Ziff. 2).
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 1. Februar 2026 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.
2.
Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung für die Bezahlung von (im Einzelnen aufgezählten) Überschussanteilen, wie sie im Entscheid vom 1. September 2025 festgelegt worden waren. Dispositiv-Ziff. 2 betrifft allerdings nicht den Unterhalt, sondern die vorsorgliche Massnahme in Bezug auf das Besuchsrecht. Die aufschiebende Wirkung in Bezug auf den Unterhalt war Gegenstand von Dispositiv-Ziff. 1. Diesbezüglich hat das Obergericht erwogen, die Rechtsmittelinstanz habe der Berufung nur in Ausnahmefällen die aufschiebende Wirkung zu gewähren, wobei sie über einen grossen Ermessensspielraum verfüge (Art. 315 Abs. 2 lit. b und Abs. 4 lit. b ZPO). Der Beschwerdeführer mache weder geltend, dass er durch die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge in finanzielle Schwierigkeiten geraten würde, noch, dass sich die Rückforderung zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge als schwierig oder unmöglich erweisen würde. Stattdessen stelle er fast ausschliesslich theoretische Erwägungen an, weshalb die Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Unterhaltsfällen möglich sein solle, ohne zu begründen, weshalb sich gerade im vorliegenden Fall entgegen der allgemeinen Regel die aufschiebende Wirkung rechtfertigen würde.
3.
Die angefochtene Verfügung ist ein Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG am Bundesgericht angefochten werden kann. Zudem geht es um eine vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 98 BGG, womit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann, wofür das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG gilt.
4.
Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, es liege ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vor. Es genügt diesbezüglich jedoch nicht, über die Anwendung von Art. 62 ff. OR in einem allfälligen Rückforderungsprozess zu spekulieren oder angebliche Schwierigkeiten geltend zu machen, die laufenden Zahlungen so zu gestalten, dass sie zurückgefordert werden können. Sodann beruft sich der Beschwerdeführer nur am Rande auf verfassungsmässige Rechte (Art. 9, Art. 26, Art. 29 Abs. 1, Art. 30 BV). Eine dem Rügeprinzip genügende Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Obergerichts fehlt. Stattdessen stilisiert der Beschwerdeführer die vorliegende Angelegenheit zu einem Grundsatzfall zur aufschiebenden Wirkung in eheschutzrechtlichen Unterhaltssachen (wobei er eine unterschiedliche Behandlung von Unterhalt zur Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums einerseits und des Überschussanteils andererseits vorschlägt) und darüber hinaus zur - sich vorliegend gar nicht stellenden - Frage, wann im Eheschutzverfahren über den Unterhalt zu befinden ist (erst im Endentscheid oder bereits zuvor in einem Zwischen- oder Teilentscheid), wobei er nebenbei auch auf eine Änderung der als zu streng empfundenen Praxis des Bundesgerichts zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG abzielt.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Baden, Präsidium des Familiengerichts, und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 4. Februar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg