5A_992/2025
17. Dezember 2025Deutsch3 min
Source bger.ch
Urteil vom 17. Dezember 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden,
Neue Steig 15, Postfach 1047, 9102 Herisau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Konkurseröffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, vom 20. Oktober 2025 (ERZ 25 63).
Erwägungen
1.
Mit Urteil vom 26. September 2025 eröffnete das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden auf Begehren der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Appenzeller Mittelland den Konkurs über den Beschwerdeführer.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 6. Oktober 2025 Beschwerde beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden. Mit Urteil vom 20. Oktober 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 14. November 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur eingeschränkt gerügt werden, insbesondere dann, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich - ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
3.
Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer habe in der fraglichen Betreibung die Forderung beim Betreibungsamt nur unvollständig beglichen und auch die Kosten nicht vollständig getilgt. Zudem habe er seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht.
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, aus dem beigelegten Betreibungsregisterauszug sei ersichtlich, dass die Forderung vollumfänglich bezahlt sei. Auch das beigelegte Mail des Betreibungsamtes bestätige die vollumfängliche Zahlung.
Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen hat der Beschwerdeführer vor Obergericht keinen Betreibungsregisterauszug eingereicht. Er kann dies nicht vor Bundesgericht nachholen. Eine genügende Sachverhaltsrüge im Zusammenhang mit der Begleichung der Forderung und der Kosten fehlt. Das Mail des Betreibungsamtes stammt sodann vom 31. Oktober 2025 und kann vor Bundesgericht nicht berücksichtigt werden (Art. 99 Abs. 1 BGG). Schliesslich setzt sich der Beschwerdeführer nicht damit auseinander, dass er seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht hat.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Appenzell Ausserrhoden, dem Betreibungsamt Appenzeller Mittelland, dem Handelsregister Appenzell Ausserrhoden, dem Grundbuchamt Teufen Bühler Stein und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, mitgeteilt.
Lausanne, 17. Dezember 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg