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Entscheid

5C/114/2005

5C.114/2005 19.05.2005

19. Mai 2005Deutsch4 min

Source bger.ch

Dispositiv

1.

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Berufungskläger und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, als Beschwerdeinstanz nach EGZGB, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Mai 2005

Im Namen der II. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: