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Entscheid

5C/19/2007

5C.19/2007 09.02.2007

9. Februar 2007Deutsch7 min

Source bger.ch

Dispositiv

1.

Die Eingabe vom 4. Januar 2007 wird als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen.

2.

Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: