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Entscheid

5C/59/2005

5C.59/2005 04.07.2005

4. Juli 2005Deutsch4 min

Source bger.ch

Dispositiv

2.

Die Anrufung neuer Beweismittel ist im Berufungsverfahren ausgeschlossen (Art. 55 Abs. 1 lit. c letzter Satz OG). Auf die Anträge der Berufungsklägerin, es seien (durch das Bundesgericht) verschiedene Personen zu befragen und Berichte einzuholen, ist daher von vornherein nicht einzutreten.

3.

In der Berufungsschrift ist darzulegen, welche Bundesrechtssätze durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen und inwiefern (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Eingabe in keiner Weise: Die Berufungsklägerin wirft dem Obergericht vor, es habe nicht geprüft, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse verändert hätten und die Voraussetzungen für eine Anpassung der strittigen Kindesschutzmassnahmen im Sinne von Art. 313 ZGB gegeben seien. Inwiefern die Vorinstanz durch die beanstandete Unterlassung gegen Bundesrecht verstossen haben soll, legt sie indessen nicht dar. Ihr Vorbringen, die beiden Söhne fühlten sich im Waisenhaus T.________ in C.________ überhaupt nicht wohl, es gehe ihnen schlechter, als es ihnen bei ihrem Aufenthalt bei ihr gegangen sei, und beide möchten zu ihr zurück, betrifft tatsächliche Verhältnisse und findet in den Feststellungen des Obergerichts keine Stütze. Letztere sind auf Grund des zur staatsrechtlichen Beschwerde Ausgeführten für die erkennende Abteilung verbindlich, zumal die Berufungsklägerin auch nicht etwa darlegt, sie seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen, und nichts auf ein offensichtliches Versehen hindeutet (vgl. Art. 63 Abs. 2 OG).

4.

Auf die Berufung ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Sie erschien unter den dargelegten Umständen von vornherein als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist daher abzuweisen (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG), und es ist der Beschwerdeführerin ausgangsgemäss die Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

1.

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch der Berufungsklägerin, ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Berufungsklägerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird der Berufungsklägerin und dem Obergericht des Kantons Aargau (Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2005

Im Namen der II. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: