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Entscheid

5D_112/2016

12. Juli 2016Deutsch3 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksgericht Meilen und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juli 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann