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Entscheid

5D_166/2014

10. November 2014Deutsch2 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden C.________ auferlegt.

3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, C.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann