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Entscheid

5D_184/2020

3. August 2020Deutsch2 min

Source bger.ch

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 27. Februar 2020 erteilte das Kantonsgericht Zug in der für Unterhaltszahlungen eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Ägerital für Fr. 17'965.-- definitive Rechtsöffnung.

Die hiergegen erhobene Beschwerde sowie das für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 23. Juli 2020 ab.

Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat der Vater am 28. Juli 2020 (Postaufgabe 29. Juli 2020) beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen

1.

Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.--. Deshalb steht die Beschwerde in Zivilsachen, worauf in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wird, nicht offen (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), sondern nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG).

Mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2.

Es werden weder der Form nach noch inhaltlich Verfassungsverletzungen geltend gemacht und es erfolgt auch nicht ansatzweise eine Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, in appellatorischer Weise die Grundlage der Unterhaltsforderung in Frage zu stellen und zu behaupten, die Gegenpartei habe im kantonalen Verfahren auf Nebenschauplätze abgelenkt.

3.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

4.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. August 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli