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Entscheid

5D_206/2016

12. Dezember 2016Deutsch2 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2.

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Zivilkreisgerichtspräsident Basel-Landschaft West und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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