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Entscheid

5D_3/2025

12. Dezember 2025Deutsch4 min

Source bger.ch

Urteil vom 12. Dezember 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Negative Feststellungsklage (Art. 85a SchKG),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 4. November 2024 (PP240029-O/U).

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ficht notorisch alle Verfügungen und Urteile sämtlicher Instanzen an, wobei sie jeweils insbesondere die Feststellung der Nichtigkeit verlangt. Ein Bereich betrifft ihre seit Jahren dauernden Streitigkeiten mit der Stockwerkeigentümergemeinschaft und teils mit einzelnen Stockwerkeigentümern.

Vorliegend geht es um eine Betreibung des Beschwerdegegners als einer der Stockwerkeigentümer gegen die Beschwerdeführerin über Fr. 133.-- nebst Zins und Kosten im Zusammenhang mit einer am 13. Dezember 2019 im Treppenhaus entwendeten Kamera. Hierauf erhob die Beschwerdeführerin eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG, welche das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 2. Mai 2024 abwies.

Mit Entscheid vom 4. November 2024 hob das Obergericht des Kantons Zürich das bezirksgerichtliche Urteil auf und wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsfeststellung und neuen Entscheidung an das Bezirksgericht zurück.

Mit Beschwerde vom 3. Januar 2025 gelangte die Beschwerdeführerin mit 15 Rechtsbegehren an das Bundesgericht, u.a. mit zahlreichen Feststellungs- und Nichtigkeitsbegehren.

Erwägungen

1.

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Zivilrechtsstreitigkeit mit einem Streitwert von weniger als Fr. 30'000.--; mithin ist nicht die Beschwerde in Zivilsachen, sondern die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG).

2.

Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 264 E. 2.3; 142 III 364 E. 2.4).

3.

In der Sache geht es um einen Rückweisungsentscheid. Dieser führt zu keinem Verfahrensabschluss und ist daher ein Zwischenentscheid (BGE 144 III 253 E. 1.3; 144 IV 321 E. 2.3). Als Zwischenentscheid ist er nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sofort mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbar (BGE 145 III 42 E. 2.1; 148 IV 155 E. 1.1). Diese restriktiv zu handhabenden Voraussetzungen sind in der Beschwerde im Einzelnen darzulegen (BGE 144 III 475 E. 1.2; 150 III 248 E. 1.2). Es bleibt die Möglichkeit, im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheides neu ergehenden Endentscheid an das Bundesgericht zu gelangen (Art. 93 Abs. 3 BGG). Grundgedanke dabei ist, dass das Bundesgericht sich soweit möglich nur einmal mit der gleichen Sache befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 148 IV 155 E. 1.1).

4.

Obwohl das Obergericht in der Rechtsmittelbelehrung festgehalten hat, dass es sich um einen Zwischenentscheid handelt und der Streitwert Fr. 133.-- beträgt, äussert sich die Beschwerdeführerin weder zu den besonderen Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG noch erhebt sie sachbezogene Verfassungsrügen. Sie erwähnt zwar in ihrer 38-seitigen Beschwerde verschiedene Verfassungsbestimmungen, bezieht sich in diesem Kontext jeweils nicht auf ein vorliegend zulässiges Anfechtungsthema.

5.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

6.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli