5D_39/2025
19. August 2025Deutsch3 min
Source bger.ch
Urteil vom 19. August 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsrekurskommission
des Kantons St. Gallen, Abteilung V,
Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Beistandschaft),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 10. Juli 2025 (KES.2025.13-EZE2).
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer reichte am 25. Mai 2025 gegen den Beschluss Nr. 288/2025 der KESB Region Gossau vom 28. April 2025, mit welchem der Bericht und die Rechnung des Beistandes geprüft wurden, Rekurs ein. Gleichzeitig verlangte er für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2025 wies die Verwaltungsrekurskommission das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der fehlenden Mittellosigkeit ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf.
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 10. Juli 2025 nicht ein.
Mit Eingabe vom 9. August 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Er verlangt die Aufhebung der Rechnung bzw. des Berichtes und sinngemäss eine Entschädigung in Millionenhöhe durch die KESB. Ferner stellt er einen Antrag auf aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege im Rekursverfahren. Darauf ist vorliegend der Beschwerdegegenstand beschränkt. Soweit mehr oder anderes verlangt wird und insbesondere Begehren zur Sache selbst gestellt werden, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden (BGE 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2; 142 I 155 E. 4.4.2).
Zu beachten ist ferner, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Die Verwaltungsrekurskommission hat die Prozessarmut mit Verweis auf das Vermögen des Beschwerdeführers von rund Fr. 300'000.-- verneint und das Kantonsgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten mit der Begründung, der Beschwerdeführer setze sich damit nicht auseinander, sondern verweise auf seine AHV-Rente und erhebe im Übrigen Vorwürfe an die KESB sowie verschiedene Amts- und Privatpersonen.
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern er sich im Verfahren vor dem Kantonsgericht mit der Verneinung der Prozessarmut zufolge seines Vermögens hinreichend auseinandergesetzt hätte und deshalb der angefochtene Nichteintretensentscheid Recht verletzen könnte. Vielmehr verweist er erneut auf eine kleine AHV-Rente sowie eine teure Zahnbehandlung und insbesondere erhebt er zahlreiche Vorwürfe gegenüber der KESB, die mit ihm Millionen gemacht habe.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Mit dem sofortigen Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli