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Entscheid

5D_48/2020

11. März 2020Deutsch2 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Mit Entscheid vom 12. Dezember 2019 erteilte das Kantonsgericht Zug dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes V.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 9'687.60 nebst Zins.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 31. Januar 2020 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2020 trat das Obergericht auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht ein.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 8. März 2020 (Poststempel) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2.

Der Beschwerdeführer geht mit keinem Wort darauf ein, dass seine Beschwerde an das Obergericht verspätet war. Damit müsste er sich jedoch vor Bundesgericht auseinandersetzen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Stattdessen bestreitet er die Steuerschuld. Er setzt sich im Übrigen auch nicht mit der Eventualerwägung des Obergerichts auseinander, wonach alle seine Vorbringen in der kantonalen Beschwerde neu und unzulässig seien.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg