5F_44/2025
6. November 2025Deutsch5 min
Source bger.ch
Urteil vom 6. November 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
Betreibungsamt Zürich 7,
Witikonerstrasse 15, Postfach, 8032 Zürich,
Bank B.________.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_594/2025 vom 25. Juli 2025.
Erwägungen
1.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2025 (Geschäfts-Nr. PS250179-O/Z01) trat das Obergericht des Kantons Zürich auf das Gesuch der Gesuchstellerin um aufschiebende Wirkung nicht ein. Auf die dagegen von der Gesuchstellerin erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_594/2025 vom 25. Juli 2025 im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht ein und es auferlegte der Gesuchstellerin die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- (Besetzung: Bundesrichter Herrmann als präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Möckli).
Am 20. August 2025 hat die Gesuchstellerin ein "Revisionsgesuch bzw. Nichtigkeitsbeschwerde" gegen das Urteil 5A_594/2025 vom 25. Juli 2025 eingereicht (vorliegendes Verfahren 5F_44/2025). In der gleichen Eingabe erhebt sie zudem Beschwerde gegen den Endentscheid im obergerichtlichen Verfahren PS250179 (dazu Verfahren 5A_674/2025). Sie stellt ein Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Herrmann und Gerichtsschreiber Möchi (recte: Möckli). Am 21. August 2025 hat sie die Eingabe ergänzt. Mit Verfügung vom 21. August 2025 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Mit Verfügung vom gleichen Tag hat das Bundesgericht das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses bzw. dessen Senkung abgewiesen und sie zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- aufgefordert. Am 5. September 2025 hat die Gesuchstellerin um Fristerstreckung und erneut um Senkung des Kostenvorschusses ersucht. Mit Verfügung vom 9. September 2025 hat das Bundesgericht das erneute Gesuch um Senkung des Kostenvorschusses abgewiesen, die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses jedoch erstreckt. Die Gesuchstellerin hat den Vorschuss binnen der erstreckten Frist bezahlt.
2.
Bundesrichter Herrmann und Gerichtsschreiber Möckli sind am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt. Das Ausstandsgesuch ist gegenstandslos.
3.
Eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen Urteile des Bundesgerichts gibt es nicht. Soweit die Eingabe das Urteil 5A_594/2025 vom 25. Juli 2025 betrifft, ist sie als Revisionsgesuch zu behandeln.
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis).
4.
Die Gesuchstellerin macht geltend, ihre Beschwerde sei nicht rechtsmissbräuchlich und querulatorisch gewesen, sondern das Bundesgericht habe sich rechtsmissbräuchlich und querulatorisch verhalten, da es sich grundlos geweigert habe, seine Amtspflichten zu erfüllen und die Betreibung für nichtig zu erklären. Im Zusammenhang mit der von der Gesuchstellerin bestrittenen Partei- und Prozessfähigkeit der Bank B.________ (Gläubigerin) seien Art. 60 ZPO, Art. 5 und Art. 9 BV missachtet worden. Die Gesuchstellerin macht zudem geltend, die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- hätten ihr nicht auferlegt werden dürfen, da die Gläubigerin nicht prozessfähig sei. Bundesrichter Herrmann und Gerichtsschreiber Möckli hätten krasse Verfahrensfehler begangen, die den Anschein von Befangenheit erweckten: Sie hätten ihr die Kosten auferlegt, obschon die Gläubigerin nicht prozessfähig sei; sie hätten die Höhe der Kosten nicht begründet und das Bundesgericht habe nicht bewiesen, dass die Gläubigerin ein Betreibungsbegehren gegen sie eingereicht habe.
Die Gesuchstellerin zielt mit ihren Ausführungen auf eine unzulässige Wiedererwägung des angefochtenen Urteils 5A_594/2025 vom 25. Juli 2025. Sie verkennt, dass sich dieses Urteil einzig auf die aufschiebende Wirkung im obergerichtlichen Verfahren bezog und auf ihre Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten wurde. Sie beruft sich weder im Hinblick auf den Nichteintretensentscheid als solchen noch die Kostenfolgen ausdrücklich oder sinngemäss auf einen Revisionsgrund. Hingegen bezieht sie sich sinngemäss auf Art. 121 lit. a BGG, indem sie den beteiligten Gerichtspersonen krasse Verfahrensfehler und daraus abgeleitet Befangenheit vorwirft. Sie legt jedoch keinerlei Umstände dar, die auf Befangenheit schliessen lassen. Sie kann auch nicht auf diesem Wege eine Wiedererwägung des Inhalts des angefochtenen Urteils erreichen.
Auf das Revisionsgesuch kann nicht eingetreten werden.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Gesuchstellerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
1. Das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Herrmann und Gerichtsschreiber Möckli wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 6. November 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg