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Entscheid

5P/119/2005

5P.119/2005 28.09.2005

28. September 2005Deutsch7 min

Source bger.ch

Dispositiv

3.2 Sodann ist der Beschwerdeführer der Ansicht, das angefochtene Urteil verstosse gegen Art. 8 EMRK und Art. 9 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention. Inwiefern die Auffassung des Obergerichts und damit Art. 133 Abs. 3 ZGB, wonach ein gemeinsames Sorgerecht der Zustimmung beider Elternteile bedarf, gegen diese Konventionsnormen verstossen soll, wird nicht rechtsgenüglich dargetan. Das kann nicht bloss mit dem Hinweis begründet werden, eine Trennung müsse zum Wohle des Kindes notwendig sein und die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil greife in die Grundrechtsgarantien des anderen Elternteiles ein. Sodann hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Entscheid 20550/92 Jan Martin Karlsson c. Schweiz vom 30. November 1994 entschieden, weder Art. 6 Abs. 1 noch Art. 8 EMRK seien verletzt worden, wenn die elterliche Sorge allein der Mutter zugeteilt werde, nachdem zuvor die erste Instanz die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zugeteilt hatte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann auch mit dem Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Keegan c. Irland vom 26. Mai 1994, Serie A Nr. 290, keine Konventionsverletzung dargetan werden. Denn darin war die Frage zu beurteilen, ob die Mutter ihr Kind ohne das Einverständnis des Vaters habe zur Adoption freigeben dürfen und ob damit Rechte des Kindsvaters nach Art. 6, 8 und 14 EMRK verletzt worden seien (vgl. dazu auch Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl. 1999, S. 368 Rz. 574).

Im Übrigen ist die Regelung des Sorgerechts nach dem Scheitern einer Ehe an Art. 8 Abs. 2 EMRK zu messen. Dabei verbleibt dem nationalen Gesetzgeber und den Gerichten ein erheblicher Spielraum. Jede Entscheidung, die aufgrund einer genauen Abwägung des Kindeswohles ergeht, wird unter Art. 8 Abs. 2 EMRK zu rechtfertigen sein, wobei unter Gesundheit auch das psychische Wohl verstanden wird (Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. Aufl. 1996, S. 353 Rz. 23; vgl. auch Mark E. Villiger, a.a.O., S. 369 Rz. 575). Nur dann, wenn (a) unstreitig ein freiwilliger gemeinsamer Elternvorschlag vorliegt; (b) feststeht, dass beide Eltern voll erziehungsfähig sind und Pflege und Erziehung des Kindes weiterhin gemeinschaftlich wahrnehmen wollen und können; (c) dem Wohl des Kindes durch die gemeinschaftliche Sorge wenigstens in gleichem Masse wie beim alleinigen Sorgerecht eines Elternteils gedient ist, verlangt die in Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierte Respektierung des Familienlebens das gemeinsame Sorgerecht. Entspricht dessen Anordnung nicht dem Kindeswohl, so ändern auch gegenteilige Vereinbarungen der Ehegatten nichts an der Zulässigkeit einer Ablehnung (Irene Fahrenhorst, Sorge- und Umgangsrecht nach der Ehescheidung und die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in: FamRZ 1988, S. 241, mit Hinweis auf den Fall Marckx, Série A Bd. 31, § 31 = EuGRZ1979, 454/455).

3.3 Nach dem Ausgeführten kann auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Da die Beschwerdegegnerin nicht zu einer Vernehmlassung aufgefordert wurde, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

1.

Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2005

Im Namen der II. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: