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Entscheid

5P/120/2005

5P.120/2005 19.08.2005

19. August 2005Deutsch9 min

Source bger.ch

Dispositiv

1.

Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

4.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht von Appenzell A.Rh., Justizaufsichtskommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2005

Im Namen der II. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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