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Entscheid

5P/398/2005

5P.398/2005 23.12.2005

23. Dezember 2005Deutsch6 min

Source bger.ch

Sachverhalt

A.

Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde V.________ vom 10. März 2005 wurde A.________ gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314a ZGB auf unbestimmte Zeit in das Kinder- und Jugendheim "J.________" in S.________ eingewiesen. Mit Eingabe vom 28. März 2005 verlangte der Vater des Jungen, X.________, die gerichtliche Beurteilung und stellte zur Hauptsache den Antrag, es sei die Heimeinweisung des Jungen ersatzlos aufzuheben und dieser ohne jede Restriktion in seine Obhut zu übergeben. Mit Urteil vom 25. April 2005 wies der Einzelrichter für Zivil- und Strafsachen des Bezirkes Zürich das Gesuch ab und bestätigte den Beschluss der Vormundschaftsbehörde. Mit gleichentags ergangener Verfügung wies der Einzelrichter überdies das Gesuch von X.________ um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab.

B.

Dagegen gelangte X.________ mit kantonaler Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich mit den Anträgen, das Urteil des Einzelrichters ersatzlos aufzuheben und seinen Sohn ohne jede Restriktion in seine Obhut zu übergeben. Eventualiter beantragte er die Anordnung eines Obergutachtens über die Unterbringung seines Sohnes; überdies seien die vollständigen Akten der Vormundschaftsbehörde und des Jugendsekretariates K.________ beizuziehen. Ferner ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung seit dem 28. April 2005 und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands. Die Vormundschaftsbehörde reichte am 9. Juni 2005 ihre Berufungsantwort ein, welche X.________ nicht vor dem Beschluss in der Sache zugestellt wurde. Am 22. September 2005 wies das Obergericht die Berufung ab, bestätigte das erstinstanzliche Urteil und gab überdies dem Gesuch von X.________ um unentgeltliche Prozessführung für das Berufungsverfahren nicht statt.

C.

Gegen diesen Beschluss hat X.________ beim Bundesgericht sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Berufung eingereicht. Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt er, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Überdies stellt er den Antrag, das Verfahren bis zum Entscheid über die Berufung zu sistieren. Er macht geltend, in Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sei ihm die Berufungsantwort erst mit dem angefochtenen Beschluss zugestellt worden. Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.

D.

Dem Beschwerdeführer wurde am 2. November 2005 mitgeteilt, über die Reihenfolge der Behandlung entscheide die Referentin bzw. der Referent des Bundesgerichts. Unter Hinweis auf Art. 54 Abs. 2 Satz 2 OG wurde er überdies dahingehend informiert, durch zulässige Berufung werde der Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses im Umfang der Berufungsanträge von Gesetzes wegen gehemmt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Wird in der gleichen Sache sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde erhoben, so ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden, und der Entscheid über die Berufung ist auszusetzen (Art. 57 Abs. 5 OG). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, anders zu verfahren.

1.2 Nach der Rechtsmittelbelehrung des Obergerichts kann der angefochtene Beschluss nicht mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich angefochten werden (§ 284 Ziff. 6 ZPO/ZH; angefochtener Beschluss V E. 2). Die staatsrechtliche Beschwerde richtet sich somit gegen einen kantonal letztinstanzlichen Beschluss (Art. 86 Abs. 1 OG). Die Rügen der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind der staatsrechtlichen Beschwerde zugänglich und können mit keinem anderen Rechtsmittel beim Bundesgericht vorgetragen werden (Art. 84 Abs. 1 lit. a und 84 Abs. 2 OG). Der Beschwerdeführer ist überdies durch den angefochtenen Beschluss in seinen persönlichen Rechten betroffen (Art. 88 OG). Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Nebst Art. 29 Abs. 2 BV verbürgt auch das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK das rechtliche Gehör (Urteil 5P.256/2002 vom 4. September 2002, E. 2.1). Umfang und Tragweite des Anspruchs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sind anhand der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK auszulegen (Urteil 1P.730/2001 vom 31. Januar 2002, E. 2.1;5P.18/2005 vom 15. März 2005, E. 4.2).

Dispositiv

2.3 Das Obergericht behauptet nicht, dass dem Beschwerdeführer die Berufungsantwort vor dem Beschluss in der Sache zugestellt worden ist, und Entsprechendes lässt sich auch nicht den Akten entnehmen. Damit aber wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK), wie er in E. 2.2 hiervor erörtert worden ist, verletzt. Eine Heilung des Mangels im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde ist nicht möglich (zu den Heilungsvoraussetzungen im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde: BGE 126 I 68 E. 2 S. 72), weshalb die staatsrechtliche Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Beschluss aufzuheben ist. Dies gilt für den eigentlichen Hauptpunkt, die Heimeinweisung, aber auch für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Da diese vom Obergericht wegen Aussichtslosigkeit des Prozessstandpunktes verweigert worden ist, entfällt mit der Aufhebung des Entscheides im Hauptpunkt die Grundlage, um den Prozessstandpunkt des Beschwerdeführers als aussichtslos zu qualifizieren. Es ist daher logisch, dass die staatsrechtliche Beschwerde auch mit Bezug auf die unentgeltliche Prozessführung gutzuheissen und der angefochtene Entscheid insoweit aufzuheben ist.

3.

Da dem Kanton keine Gerichtskosten auferlegt werden können, ist von einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 156 Abs. 2 OG). Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten und hat auch sonst keine Auslagen ausgewiesen (BGE 109 Ia 5 E. 5 S. 11; 113 Ib 353 E. 6b S. 357). Daher erübrigt sich eine Entschädigung.

4.

Der Beschwerdeführer hat keinen Anwalt mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt; überdies hat er auch keine Gerichtskosten zu tragen; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

1.

Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, und der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 22. September 2005 wird aufgehoben.

2.

Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Dezember 2005

Im Namen der II. Zivilabteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: