Lexipedia

Entscheid

6A/28/2005

6A.28/2005 25.07.2005

25. Juli 2005Deutsch5 min

Source bger.ch

Dispositiv

4.

Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid auf das verkehrsmedizinische Gutachten des IRM vom 23. September 2004. Diesem ist zu entnehmen, dass der einschlägig belastete Beschwerdeführer am 15. Februar 2004 durch sein Verhalten im Strassenverkehr und später bei der polizeilichen Einvernahme als psychisch sehr verwirrt auffiel. Am 15. Februar 2004 sei er "durch Nichtgewähren des Vortritts gegenüber einem Sanitätsfahrzeug mit besonderen Warnsignalen, Nichtfreigabe des Fahrstreifens an ein Sanitätsfahrzeug ... sowie Nachfahren ... und Abgeben von unnötigen Warnsignalen an ein Sanitätsfahrzeug" auffällig geworden. Seine Fahrpraxis sei belastet durch eine Kollision mit einer Fussgängerin am 6. April 2002. Er habe angegeben, vor vier Jahren habe eine "Unfallsimulation" stattgefunden, wobei er eine "instrumentalisierte" Fussgängerin angefahren habe. Er sei vom Polizisten "reingelegt" worden, und seither werde er von der Polizei verfolgt, beobachtet und kontrolliert. Er werde in Restaurants "angerempelt" und beobachtet, und seine Wohnung sei verwanzt, das Telefon abgehört und der Spion seiner Haustüre herausgedreht worden. Das Gutachten kam zum Schluss, der Beschwerdeführer sei im Denken auf die Verfolgungs- und Beobachtungsideen eingeengt und leide an Verfolgungsideen im Sinne eines systematischen Wahns. Zusammenfassend müsse aufgrund der Untersuchung und der vorliegenden Berichte der Verdacht auf eine psychische Störung erhoben werden, was verkehrsrelevante Gefahrenmomente in sich berge, zumal der Beschwerdeführer schon zweimal verkehrsauffällig geworden sei.

Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Befunde und Schlussfolgerungen des Gutachtens zu widerlegen vermöchte. Er macht geltend, die Darstellung im Gutachten sei falsch, entstellend und verfälschend (Beschwerde Ziff. 6). Die Behauptung, er sei bei der polizeilichen Einvernahme verwirrt gewesen, sei völlig haltlos (Beschwerde Ziff. 7). Seine Überwachung, die mit dem automobilistischen Vorfall in keinem Zusammenhang stehe, dauere schon viel länger und werde "auf renitent dümmliche Art" geleugnet (Beschwerde Ziff. 8). Aus der Überwachung auf verkehrsrelevante Gefahrenmomente zu schliessen, sei "hirnrissig" (Beschwerde Ziff. 9). Unklar sei einzig, weshalb der Staat weiterhin lüge und welche Instanz hinter der Anordnung der Überwachung stehe (Beschwerde Ziff. 11). Mit diesen und weiteren ähnlichen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, aus welchem Grund der angefochtene Entscheid im Ergebnis willkürlich sein könnte. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

5.

Angesichts der Umstände des Falles kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

1.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, sowie dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juli 2005

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: