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Entscheid

6A/36/2006

6A.36/2006 27.06.2006

27. Juni 2006Deutsch6 min

Source bger.ch

Dispositiv

Im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz ist es unerheblich, dass der Beschwerdeführer Jus studiert und deshalb gewisse Rechtskenntnisse hat, denn der oben zitierte Antrag 6 ist derart unbeholfen formuliert, dass er offensichtlich nicht buchstabengetreu übernommen werden kann, sondern vernünftig interpretiert werden muss. Dabei ist davon auszugehen, dass es sich beim Entzug des Führerausweises nicht um eine Straf-, sondern um eine Verwaltungssache handelt. Davon, dass der Beschwerdeführer sich bei seinem Antrag auf das Institut des amtlichen Verteidigers im Sinne von § 9 der Strafprozessordnung des Kantons Solothurn beziehen wollte, kann deshalb trotz des missglückt formulierten Antrags offensichtlich nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer, der zudem in Antrag 5 wegen Bedürftigkeit ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte, wollte in Antrag 6 offensichtlich ein Gesuch gemäss § 76 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen in Verbindung mit § 110 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Solothurn stellen, wonach auf besonderes Gesuch bei Bedürftigkeit ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wird, falls die Partei für die gehörige Führung des Prozesses eines solchen bedarf. Indem die Vorinstanz demgegenüber auf dem offensichtlich verfehlten Wortlaut des Gesuches und damit auf einer exzessiven Formstrenge beharrte, verfiel sie in überspitzen Formalismus. Nachdem sie im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege bereits festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer Sozialhilfe empfängt (angefochtener Entscheid S. 19 E. 8) und damit bedürftig ist, wird sie noch zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer, der jedenfalls teilweise recht unbeholfen agiert, für die gehörige Führung des Prozesses eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes bedarf. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.

4.

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, erstinstanzlich habe zu Unrecht das Departement und nicht die Motorfahrzeugkontrolle verfügt, wodurch ihm eine Beschwerdemöglichkeit abgeschnitten worden sei (Beschwerde S. 2). Zur Hauptsache bringt er vor, seine körperliche und geistige sowie psychische Leistungsfähigkeit reiche aus, um sein Taxi zu führen (Beschwerde S. 2).

Da zunächst abgewartet werden muss, wie die Vorinstanz in der Frage des unentgeltlichen Rechtsbeistandes entscheidet, kann das Bundesgericht zu den beiden vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Punkten heute keine Stellung nehmen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer demgegenüber nicht zuzusprechen, da er die Eingabe vor Bundesgericht selber verfasst hat und nicht ersichtlich ist, dass er besondere Umtriebe gehabt hätte (BGE 119 Ia 71 E. 4, 113 Ib 356 E. 6). Auch kann im vorliegenden Verfahren keine Genugtuung zugesprochen werden.

1.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 29. März 2006 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigung ausgerichtet.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Departement des Innern des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2006

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: