Lexipedia

Entscheid

6A/47/2005

6A.47/2005 29.11.2005

29. November 2005Deutsch5 min

Source bger.ch

Sachverhalt

A.

Am 12. August 2004 ersuchte das Schweizer Fernsehen DRS die Anstaltsleitung der Strafanstalt Hindelbank, ihr zwecks Produktion einer Fernsehsendung Einlass in die Anstalt zu gewähren und Filmaufnahmen mit X.________ zu ermöglichen, welche in der Strafanstalt eine Strafe wegen Mordes absitzt. Beabsichtigt war, im Rahmen der Sendung "Rundschau" ein Interview mit X.________ mit Blick auf den bevorstehenden Prozess gegen einen Tatbeteiligten auszustrahlen.

Mit Verfügung vom 31. August 2004 lehnte die Direktion der Anstalten Hindelbank das Gesuch ab.

B.

Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) gelangte hierauf erfolglos an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern und alsdann an das kantonale Verwaltungsgericht, welches die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 1. Juli 2005 abwies, soweit es darauf eintrat.

C.

Mit Eingaben vom 5. September 2005 erhebt die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) einerseits Verwaltungsgerichtsbeschwerde und andererseits staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann (BGE 129 I 173, 185; 129 II 225 je E. 1 mit Hinweisen). Entsprechend der subsidiären Natur der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84 Abs. 2 OG) ist zunächst zu prüfen, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen steht.

2.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig gegen Verfügungen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder hätten stützen sollen (Art. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 97 OG), sofern diese von einer in Art. 98 OG genannten Vorinstanz erlassen worden sind und keiner der in Art. 99 ff. OG oder in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Ausschlussgründe greift. Sodann unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemischtrechtliche Verfügungen bzw. (auch) auf unselbständiges kantonales Ausführungsrecht zum Bundesrecht gestützte Anordnungen sowie auf übrigem kantonalem Recht beruhende Anordnungen, die einen hinreichend engen Sachzusammenhang mit der im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu beurteilenden Frage des Bundesverwaltungsrechts aufweisen. Soweit dem angefochtenen Entscheid selbständiges kantonales Recht ohne den genannten Sachzusammenhang zum Bundesrecht zugrunde liegt, steht die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung (BGE 128 I 46 E. 1b/aa S. 49; 123 II 359 E. 1a/aa S. 361, je mit Hinweisen).

Dispositiv

Vorliegend ist den Medienschaffenden des Schweizer Fernsehens indes nicht verwehrt worden, X.________ in der Vollzugsanstalt zu besuchen. Verweigert wurde ihnen nur, Bildaufnahmen zu machen. Die Ausübung des Besuchsrechts, wie sie in Art. 5 der Verordnung (1) zum StGB geregelt ist, hat zum Zweck, Strafgefangenen zum Schutz ihres Privat- und Familienlebens Kontakte zu ihren Angehörigen und zu weiteren Bezugspersonen oder Vertretern aussenstehender Organisationen zu ermöglichen (Urteil 6A.27/2004, a.a.O.). Solche Besuche sind auch bedeutsam im Blick auf Resozialisierung und spätere Entlassung aus dem Strafvollzug (vgl. Art. 37 Ziff. 1 StGB, wonach der Vollzug auf den Wiedereintritt in das bürgerliche Leben vorbereiten soll). Mit diesem Regelungszweck steht die Frage, ob dem Fernsehen Bildaufnahmen in der Vollzugsanstalt zu gestatten sind, in keiner Beziehung. Sie beschlägt demnach allein kantonales Vollzugsrecht.

Das Verwaltungsgericht hat seinen Entscheid sowohl in Anwendung der bundesrechtlichen Regelung von Art. 5 der Verordnung (1) zum StGB wie auch des kantonalen Strafvollzugsrechts getroffen. Soweit das Verwaltungsgericht auf Grundlage des Bundesrechts das Interesse der Beschwerdeführerin an der Erstellung von Filmaufnahmen gegen das Interesse an einem geordneten Anstaltsbetrieb abwägt, stützt sich das Verwaltungsgericht tatsächlich auf Bundesrecht, wenn auch zu Unrecht. Insoweit ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten. Sie ist aber ohne weiteres abzuweisen, da auch das Verwaltungsgericht - wenngleich mit anderer Begründung - zum zutreffenden Ergebnis gelangt ist, aus Art. 5 der Verordnung (1) zum StGB ergebe sich kein Anspruch auf Erstellung von Bildaufnahmen in der Vollzugsanstalt.

3.

Der angefochtene Entscheid beruht im Übrigen auf kantonalem Strafvollzugsrecht. Ob er mit den verfassungsmässigen Rechten, namentlich mit der Informationsfreiheit (Art. 16 Abs. 3 BV) vereinbar ist, prüft das Bundesgericht im Rahmen der von der Beschwerdeführerin ebenfalls eingereichten staatsrechtlichen Beschwerde, zu deren Beurteilung nach dem Reglement für das Schweizerische Bundesgericht nicht der Kassationshof, sondern die I. öffentlichrechtliche Abteilung zuständig ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 Ziff. 2 sowie Art. 7 des Reglements [SR 173.111.1]).

4.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).

1.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2005

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: