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Entscheid

6A/63/2005

6A.63/2005 15.11.2005

15. November 2005Deutsch3 min

Source bger.ch

Dispositiv

1.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, sowie der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. November 2005

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: