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Entscheid

6A/72/2006

6A.72/2006 07.02.2007

7. Februar 2007Deutsch6 min

Source bger.ch

Dispositiv

1.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Der Kanton St. Gallen hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu entrichten.

4.

Dieser Beschluss wird dem Beschwerdeführer und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen Abteilung IV sowie dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2007

Im Namen des Kassationshofes

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: