Lexipedia

Entscheid

6B_1070/2021

12. November 2021Deutsch2 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 13. Juli 2021.

2.

Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).

3.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 21. September 2021 Frist bis zum 6. Oktober 2021 und mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 28. Oktober 2021 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG).

4.

Beide Verfügungen wurden mittels Gerichtsurkunde versandt und vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Empfang genommen. Da der Kostenvorschuss indessen auch innert Nachfrist nicht einging und der Beschwerdeführer auch sonst überhaupt nicht reagierte, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5.

Die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill