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Entscheid

6B_128/2019

24. Juni 2020Deutsch2 min

Source bger.ch

Erwägungen

Am 4. Juli 2018 beantragte die BVG-Sammelstiftung A.________ in Liquidation, die im Strafverfahren gegen B.________ und C.________ eingezogenen Vermögenswerte seien zu ihren Gunsten zu verwenden. Das Strafgericht des Kantons Zug wies dieses Begehren am 7. August 2018 ab. Auf die von der Gesuchstellerin erhobene Berufung trat das Obergericht des Kantons Zug am 20. Dezember 2018 nicht ein. Dagegen erhob die BVG-Sammelstiftung A.________ in Liquidation am 29. Januar 2019 Be schwerde beim Bundesgericht. Am 13. März 2019 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit, sie habe beim Strafgericht des Kantons Zug ein neues Gesuch um Zuweisung der eingezogenen Vermögenswerte eingereicht.

Das Verfahren vor dem Bundesgericht wurde am 22. August 2019 sistiert. Am 9. Juni 2020 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit, das Strafgericht des Kantons Zug habe ihr den Verwertungserlös in der Zwischenzeit rechtskräftig zugesprochen. Das vor dem Bundesgericht hängige Verfahren sei deshalb als gegenstandslos ab zuschreiben.

Demnach verfügt die Einzelrichterin:

1.

Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Instruktionsrichterin:

Der Gerichtsschreiber: