Lexipedia

Entscheid

6B_148/2025

18. August 2025Deutsch20 min

Source bger.ch

Urteil vom 18. August 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Guidon,

nebenamtliche Bundesrichterin Marti-Schreier,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Robert Baumann, Advokatur Robert Baumann AG,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Fahrlässige Körperverletzung, Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 6. November 2024 (ST.2023.42-SK3).

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen wirft A.________ in der Anklageschrift vom 27. Juni 2022 vor, er habe am 27. November 2020 um 18:04 Uhr seinen Personenwagen gelenkt, ohne dabei Sicherheitsgurte zu tragen. Zufolge ungenügenden Rechtsfahrens sei er seitlich mit dem linken Rad des Güllenfasses der ihm entgegenkommenden Fahrzeugkombination eines Traktorfahrers kollidiert, daraufhin auf die Gegenfahrbahn gelangt und dort frontal mit einem Personenwagen kollidiert. Durch die Kollision habe sich die Lenkerin des Personenwagens diverse Verletzungen zugezogen.

Mit Entscheid vom 18. Januar 2023 verurteilte der Einzelrichter des Kreisgerichts Wil A.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung, Verletzung der Verkehrsregeln sowie Übertretung der Verkehrsregelnverordnung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.-- sowie zu einer Busse von Fr. 360.--. Er verwies die Zivilforderung der Lenkerin des Personenwagens auf den Zivilweg und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten.

Der Schuldspruch wegen Übertretung der Verkehrsregelnverordnung und der Verweis der Zivilforderung auf den Zivilweg blieben unangefochten. Die von A.________ in den übrigen Punkten erhobene Berufung wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 6. November 2024 ab und bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid. Es stellte zudem eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und auferlegte A.________ die Kosten des Berufungsverfahrens.

A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, er sei vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung und vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen, der Übertretung der Verkehrsregelnverordnung schuldig zu sprechen und milde, allerhöchstens mit einer Busse von Fr. 50.--, zu bestrafen. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und zu neuer Beurteilung im Sinne der vorstehenden Anträge an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde am 27. Februar 2025 präsidialiter abgewiesen.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung, eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" und der Unschuldsvermutung, einen Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne der Begründungspflicht vor.

1.1

1.1.1

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 150 IV 389 E. 4.7.1 mit Hinweis). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung, gelten qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheiten (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 148 IV 205 E. 2.6; je mit Hinweisen).

Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1, 297 E. 2.2.5; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500E. 1.1; je mit Hinweisen).

1.1.2

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen).

1.1.3

Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO).

1.2

1.2.1

Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer werde durch objektive Beweismittel erheblich belastet, insbesondere durch das an der Unfallstelle polizeilich festgestellte Spurenbild. Die Kollision habe sich entsprechend der Interpretation der Kantonspolizei auf der Höhe der mit "X" markierten Stelle ereignet und der Personenwagen des Beschwerdeführers habe gemäss den vorhandenen Spurzeichnungen im Zeitpunkt der Kollision rund 4.5 cm (ohne Seitenspiegel gerechnet) über die Mitte der Leitlinie auf die Gegenfahrbahn geragt. Unter Hinweis auf die erste Instanz (Art. 82 Abs. 4 StPO) erwägt die Vorinstanz, Ausgangspunkt für die Sachverhaltsermittlung bilde das Fotodossier. Die Breite der beiden Fahrstreifen (ohne Leit- und Randlinien) betrage jeweils 2.6 m. Die Leit- und Randlinien seien 15 cm breit, wobei jeweils eine Hälfte der Leitlinie (7.5 cm) zur einen und die andere Hälfte zur anderen Fahrspur gehöre. Gestützt auf das Foto auf der Seite 4 oben im Fotodossier lasse sich feststellen, dass die Spurzeichnungen des Fahrzeugs des Beschwerdeführers auf der Höhe des eingezeichneten "X" und damit auf der Höhe des Kollisionspunktes beginnen würden. Zugleich beginne an dieser Stelle - in die entgegengesetzte Fahrtrichtung - auch die Spurzeichnung des Güllenfasses, da beim linken Rad des Anhängers als Folge der Kollision der Reifen von der Felge abgezogen worden sei. Die genaue Position des Kollisionspunktes - ob er sich also genau in der Mitte der Leitlinie befunden habe oder ein paar Zentimeter auf die eine oder andere Fahrbahn versetzt gewesen sei - spiele hingegen keine massgebende Rolle; entscheidend seien vielmehr die Spurzeichnungen des Beschwerdeführers, anhand welcher sich seine Position auf der Fahrbahn und damit auch seine Distanz zum rechten Fahrbahnrand sowie zur Leitlinie eruieren liessen. Die Aussenkante der Spur seines rechten Hinterrades beginne 1 m vom rechten Fahrstreifenrand entfernt (gemessen inklusive Randlinie). Die Distanz zur Leitlinie betrage, ebenfalls von der Aussenkante der Spur gemessen, 1.7 m. Der Personenwagen des Beschwerdeführers messe in der Breite 1.817 m ohne Seitenspiegel und 1.989 m mit Seitenspiegeln. Stelle man die Fahrzeugbreite von rund 1.82 m (ohne Seitenspiegel) der vorhandenen Distanz zur Leitlinie von 1.7 m gegenüber, zeige sich, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers innerhalb der Fahrbahn (inklusive hälftiger Leitlinie) nicht vollständig Platz gehabt habe, sondern über die Mitte der Leitlinie und damit auf die Gegenfahrbahn geragt habe. Diese Spurzeichnung stamme vom (rechten) Hinterrad; die Kollision habe aus Sicht des Beschwerdeführers in einer leichten Linkskurve stattgefunden. Es sei naheliegend, dass die Front des Personenwagens aufgrund des Kurvenschneidens durch den Beschwerdeführer sogar noch weiter auf die Gegenfahrbahn geragt habe, zumal die Spur des rechten Vorderreifens des Beschwerdeführers am Kollisionspunkt weiter weg vom rechten Strassenrand beginne als jene des rechten Hinterrads.

Was die Verteidigung dagegen vorbringe, überzeuge nicht: Der Vorwurf, die Polizei habe im Rahmen der Spurenauswertung die mit "X" markierte Kollisionsstelle nicht richtig festgestellt, sei haltlos. Der Umstand, dass sowohl die Spurzeichnungen des Beschwerdeführers als auch jene des Traktorfahrers praktisch am selben Punkt beginnen würden, spreche dafür, dass sich die Kollision zwischen dem Beschwerdeführer und dem Traktorfahrer auf der Höhe des mit "X" markierten Kollisionspunktes ereignet habe. Weshalb die Spurzeichnung nicht zum von der Polizei festgestellten Kollisionspunkt passen bzw. dieser "schlicht nicht möglich" sein solle, sei nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer sei mit der Fahrzeugkombination seitlich kollidiert. Daher liege es auf der Hand, dass kurz vor dem Kollisionspunkt schon Pneuabriebspuren entstanden seien, zumal der Personenwagen des Beschwerdeführers über 4.5 m lang sei. Dass die von der Polizei auf der Fahrbahn des Beschwerdeführers festgestellten Schleuderspuren von einem anderen Unfallereignis stammten, könne ausgeschlossen werden, zumal sie zur Unfallendlage des Personenwagens des Beschwerdeführers führten.

1.2.2

Nur der Vollständigkeit halber weist die Vorinstanz darauf hin, dass es keinen Grund gebe, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Traktorfahrers zu zweifeln. Dieser habe über alle seine Befragungen hinweg konstant daran festgehalten, dass er auf seiner Fahrspur gefahren sei. Gleichzeitig habe er - ohne jegliche Belastungstendenzen zu zeigen - wiederholt die Vermutung geäussert, der Beschwerdeführer habe wohl "die Kurve geschnitten" oder müsse anderweitig auf seine Fahrbahn geraten sein. Der Traktorfahrer habe nachvollziehbar und glaubhaft erklärt, wie er jeweils sicherstelle, dass seine Fahrzeugkombination nicht auf die Gegenfahrbahn rage: "Indem ich konzentriert auf meiner Fahrbahn fahre und immer wieder im Spiegel kontrolliere, wie sich mein Anhänger auf der Strasse bewegt und wo er sich befindet". Weiter habe er ausgeführt, dass er bei Dunkelheit - im Zeitpunkt der Kollision sei es unstrittig etwas neblig und am Eindunkeln gewesen - die Position seines Anhängers anhand von Positionsleuchten überprüfe, die seitlich am Anhänger angebracht und damit über die Rückspiegel erkennbar seien. Dieses Vorgehen wirke überaus plausibel, zumal der Traktorfahrer bei der täglichen Arbeit mit seiner landwirtschaftlichen Fahrzeugkombination namentlich im Spätherbst und Frühling zweifellos regelmässig im Dunkeln bzw. bei schlechten Sichtverhältnissen unterwegs sei. Dass er sich (auch) der Breite seiner Fahrzeugkombination sehr wohl bewusst gewesen sei, zeige sich anhand seiner Aussagen gegenüber der Polizei. Konkret habe er beschrieben, dass er "schon immer darauf [schaue]", wie die Fahrzeuge ihm entgegenkommen würden, wenn er mit einem "so breiten Fahrzeug" unterwegs sei. Es sei nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die erste Instanz die Aussagen des Traktorfahrers als glaubhaft eingestuft habe. Daran ändere auch der Hinweis der Verteidigung nichts, wonach der Traktorfahrer gemäss eigenen Aussagen "mittig" (und nicht "rechts") auf seinem Fahrstreifen gefahren sei. Aufgrund der Breite seiner Fahrzeugkombination sei darin kein wesentlicher Unterschied zu sehen. Dass der Traktorfahrer fälschlicherweise der Auffassung gewesen sei, der Traktor und der Anhänger hätten die gleiche Breite gehabt, spreche ebenfalls nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.

Auch die Lenkerin des Personenwagens, die gemäss eigenen Angaben mit einer oder zwei Wagenlängen Abstand hinter der Fahrzeugkombination hergefahren sei, habe bestätigt, dass der Traktor "normal gefahren" sei. Auf die Frage, wo auf der Fahrspur sich das Güllenfass gefunden habe, habe sie geantwortet: "Ich hätte gesagt auf meiner Seite. Mir ist nicht aufgefallen, dass er geschwankt hätte, er ist wirklich gerade auf meiner Seite gefahren". Damit stütze sie die Darstellung des Traktorfahrers.

Die Aussagen des Beschwerdeführers seien demgegenüber nicht überzeugend. Dieser habe ebenfalls behauptet, er sei "sicher auf [s]einer Spur und genügend rechts" gefahren. Sein Aussageverhalten werfe jedoch Fragen auf. So habe er mehrfach wiederholt, den Traktor vor dem Unfall wahrgenommen zu haben. Dass dieser angeblich auf seine Fahrspur geragt hätte, sei ihm aber offenbar nicht aufgefallen; zumindest habe er dies im Strafverfahren nie behauptet. Anlässlich seiner erstinstanzlichen Befragung habe er explizit angefügt, beim entgegenkommenden Fahrzeug sei ihm "nichts aufgefallen". An der Berufungsverhandlung habe er die entsprechende Frage mit: "Das kann ich nicht sagen" beantwortet. Hätte sich die Fahrzeugkombination aber tatsächlich - wie von der Verteidigung behauptet - teilweise auf der Fahrbahn des Beschwerdeführers befunden, hätte dieser das unzweifelhaft feststellen müssen, zumal er die Strasse bzw. den ihm entgegenkommenden Verkehr trotz leichtem Nebel gut habe überblicken können. Zum Umstand, dass er gemäss der polizeilichen Spurzeichnung von der rechten Randlinie einen Abstand von einem Meter gehabt habe, habe er lediglich ausgeführt: "Kann ich mir nicht vorstellen".

1.3

1.3.1

Dagegen bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, die vorinstanzliche Feststellung, wonach sich die Kollision zwischen dem Personenwagen des Beschwerdeführers und der Fahrzeugkombination an der mit "X" markierten Stelle ereignet habe, sei insbesondere aufgrund des Spurenbildes unhaltbar. Diesfalls hätten die beteiligten Fahrzeuge nämlich bereits vor der Kollision Spurzeichnungen verursacht, wie aus dem Fotodossier der Kantonspolizei St. Gallen und dem Unfallplan Massstab 1:100 klar ersichtlich sei. Ein solcher Unfallablauf widerspreche den physikalischen Gesetzmässigkeiten und wäre höchst unwahrscheinlich. Mit diesem mehrfach ausführlich vorgebrachten Argument des Beschwerdeführers habe sich die Vorinstanz nicht wirklich auseinandergesetzt, womit sie sein rechtliches Gehör verletzt habe. Die vorinstanzlichen Erwägungen dazu, wonach die Spurzeichnungen des Personenwagens des Beschwerdeführers und des Traktors praktisch am selben Punkt beginnen würden und die Fahrzeuge seitlich kollidiert seien, weshalb schon vor dem Kollisionspunkt Pneuabriebspuren entstanden sein könnten, seien unzutreffend und nicht nachvollziehbar. Denn vorliegend sei eine seitliche Streifkollision praktisch auf der ganzen Länge des Personenwagens erfolgt, dies praktisch linear. Unkommentiert lasse die Vorinstanz, weshalb die Spurzeichnungen vor erfolgter Kollision konkret hätten beginnen sollen. Pneuabriebspuren würden ab dem Zeitpunkt der eingetretenen Instabilität der Fahrzeuge beginnen, mit Sicherheit aber nicht zuvor. Zudem sei unergründlich, weshalb die Fahrzeugkombination unmittelbar nach dem angeblichen Kollisionspunkt "X" eine kurze Spur von knapp 3 m gezogen haben solle, um dann ziemlich genau über 20 m überhaupt keine Spur und dann wiederum eine 31 m lange Spur zu zeichnen. Erstens müsste nämlich die Spur der schweren Fahrzeugkombination mit zweifelsohne hoher Stabilität durchgehend sein. Zweitens schliesse die Position der ersten Spur von 3 m Länge aus, dass die mit "X" bezeichnete Stelle die Kollisionsstelle sei. Denn jene Stelle befinde sich aus der Sicht des Lenkers der Fahrzeugkombination rechts von der 3 m langen, unmittelbar nach dem "X" folgenden Spurzeichnung. Physik und Logik besagten jedoch, dass der Kollisionspunkt der äusserste Punkt des Beginns der Spurzeichnung der Fahrzeugkombination sein müsste. Auch mit diesem Argument habe sich die Vorinstanz in Verletzung seines rechtlichen Gehörs nicht auseinandergesetzt.

1.3.2

Weiter kritisiert der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Aussagenwürdigung. So habe der Traktorfahrer unmittelbar nach dem Unfall ausgesagt, er sei "mittig auf [s]einem Fahrstreifen" gefahren, wogegen er dann vor der Staatsanwaltschaft zu Protokoll gegeben habe, er sei "exakt auf [s]einer Spur" am "rechten Strassenrand entlanggefahren". Folge man den Ausführungen und Berechnungen der Vorinstanz, könne "mittiges Fahren" nur bedeuten, dass der Anhänger sich dann auf der Fahrbahn des Beschwerdeführers befunden hätte. Dass er, entsprechend der zweiten Aussage, exakt auf der Spur, am rechten Strassenrand gefahren sei, erscheine angesichts der Breite des Anhängers von 2.65 m und der schmalen Fahrspur von 2.83 m und dann noch davon ausgehend, dass die Fahrzeugkombination aus einer Rechtskurve gekommen sei, schlicht unmöglich. Nicht überzeugend sei auch die Aussage des Traktorfahrers, wonach dieser die Position seines Anhängers jeweils anhand von Positionsleuchten überprüfe, seien diese doch gerade seitlich am Anhänger und nicht an den breiten Anhängerrädern angebracht. Betreffend Glaubhaftigkeit der Aussagen des Traktorfahrers falle zudem dessen Behauptung auf, der Anhänger sei gleich breit wie der Traktor (und nicht rund 35 cm breiter). Unzutreffend sei auch seine Aussage bei der ersten polizeilichen Befragung, wonach der Beschwerdeführer mit seinem Personenwagen die Kurve geschnitten habe; gerade weil er die Verhältnisse an der Unfallörtlichkeit bestens kennen wolle, habe ihm zwingend bekannt sein müssen, dass ihm der Beschwerdeführer an der Unfallstelle aus einer langen Geraden entgegengekommen sei. Schliesslich habe der Traktorfahrer ausgesagt, er sei kurz vor der Unfallstelle herausgefahren, um alle nachfolgenden Fahrzeuge passieren zu lassen; die beim Unfall verletzte Fahrzeuglenkerin habe indes festgestellt, der Traktor sei gerade wieder genau vor ihr eingefahren, was sie etwas geärgert habe. Zu diesem Vorbringen des Beschwerdeführers habe sich die Vorinstanz in Verletzung seines rechtlichen Gehörs nicht geäussert. Willkürlich sei auch der Schluss der Vorinstanz, die verletzte Fahrzeuglenkerin hätte die Aussagen des Traktorfahrers zu seiner Position auf der Fahrbahn mit folgender Aussage bestätigt: "Ich hätte gesagt auf meiner Seite. Mir ist nicht aufgefallen, dass er geschwankt hätte, er ist wirklich gerade auf meiner Seite gefahren". Die Fahrzeuglenkerin habe dabei lediglich Mutmassungen geäussert, was sich an der Einleitung "Ich hätte gesagt (...) " zeige. Es falle zudem auf, dass die Fahrzeuglenkerin bei der polizeilichen Befragung vom 5. Dezember 2020 überaus viele Fragen nicht habe beantworten können. Auf die Frage, wie weit sie gesehen habe, habe sie ausserdem erklärt: "Ich bin hinter dem Traktor hergefahren, man musste nicht überholen[,] auf gut Deutsch, es war zu heiss". Damit habe sie zum Ausdruck gebracht, dass sie eben gar nichts gesehen habe. In Bezug auf die benützte Fahrspur des Güllenfasses oder das allfällige Herüberragen desselben auf die entgegenkommende Fahrspur habe sie somit nichts wirklich Verlässliches aussagen können. Die Aussagen des Beschwerdeführers selbst seien schliesslich entgegen der Ansicht der Vorinstanz vollkommen konstant, kohärent und schlüssig. Es überrasche nicht, dass der Beschwerdeführer nicht einmal 10 Minuten nach dem doch schweren Unfallereignis noch etwas unter Schock gestanden habe, zumal er auch verletzt worden sei und kurze Zeit das Bewusstsein verloren habe. Dass er dann im Untersuchungsverfahren und vor Berufungsinstanz gewisse Fragen nicht habe beantworten können, dürfe ihm jedenfalls nicht zum Nachteil gereichen. Es könne nicht angehen, dass die Vorinstanz seine Aussagen als unglaubhaft abtue u.a. mit den Worten, seine Aussagen würden Fragen aufwerfen.

1.4

1.4.1

Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Interpretation des Spurenbildes vorbringt, verfängt nicht. So hat sich die Vorinstanz entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers durchaus mit seinem Argument befasst, Spurzeichnungen durch seinen Personenwagen bereits vor der Kollisionsstelle seien höchst unwahrscheinlich. So hat die Vorinstanz darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer seitlich mit der Fahrzeugkombination kollidiert sei und es daher auf der Hand liege, dass kurz vor dem Kollisionspunkt schon Pneuabriebspuren entstanden seien, zumal der Personenwagen des Beschwerdeführers über 4.5 m lang sei. Letztlich kann jedoch aus folgender Überlegung offenbleiben, aus welchen Gründen bereits vor dem Kollisionspunkt Pneuabriebspuren des Personenwagens entstanden sind: Mit seinen Ausführungen, Spurzeichnungen vor der Kollision seien höchst unwahrscheinlich, legt der Beschwerdeführer nahe, die Kollision habe sich (aus seiner Sicht) bereits weiter vorne ereignet. Dem widerspricht aber die festgestellte Spurzeichnung des Güllenfasses, die daraus entstanden ist, dass beim linken Rad des Anhängers als Folge der Kollision der Reifen von der Felge abgezogen wurde. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die polizeilich festgestellten Spuren würden von einem anderen Unfallereignis stammen; solches ist auch nicht ersichtlich, zumal gerade die Spuren des Personenwagens des Beschwerdeführers gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen zu seiner Unfallendlage führten. Damit durfte die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen annehmen, die Kollision habe sich an der durch die Polizei mit "X" markierten Stelle, aus Sicht des Traktorfahrers unmittelbar vor Beginn der Spurzeichnung des Güllenfasses, ereignet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ändert daran nichts, dass die Spur der Fahrzeugkombination nicht durchgängig ist, ist doch die erste, kurze Spur gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen durch das Abziehen des Reifens von der Felge entstanden. Zum Argument des Beschwerdeführers, wonach die Kollisionsstelle sich aus Sicht des Traktorfahrers nicht rechts von der 3 m langen, folgenden Spurzeichnung befinden könne, ist schliesslich auf die Erwägungen hinzuweisen, wonach die exakte Position der mit "X" markierten Stelle nicht entscheidend sei, lasse sich doch die Position des Personenwagens des Beschwerdeführers aus seinen Spurzeichnungen ableiten. Gegen die diesbezüglichen Berechnungen bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Damit vermag er die vorinstanzliche Feststellung des Kollisionspunktes nicht als willkürlich auszuweisen.

Auch eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor, ist doch die Vorinstanz wie soeben aufgezeigt durchaus auf die Argumente des Beschwerdeführers eingegangen und war es diesem auch ohne Weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterzuziehen.

1.4.2

Was weiter die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Würdigung der Aussagen des Traktorfahrers angeht, so wiederholt er hauptsächlich die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente. So hat sich bereits die Vorinstanz mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt, die Aussage des Traktorfahrers zu seiner Position auf der Fahrbahn sei nicht überzeugend; auf die entsprechende Erwägung der Vorinstanz, zwischen "mittigem Fahren" und "Fahren am rechten Strassenrand" sei angesichts der Breite der Fahrzeugkombination kein wesentlicher Unterschied zu sehen, geht der Beschwerdeführer indessen nicht ein. Weiter hat sich die Vorinstanz auch mit der Aussage des Traktorfahrers zu den Positionsleuchten am Anhänger befasst und hat erwogen, der Traktorfahrer habe nachvollziehbar und glaubhaft erklärt, er kontrolliere jeweils im Spiegel, wie sich der Anhänger auf der Strasse bewege und nutze bei Dunkelheit dafür die Positionsleuchten, die seitlich am Anhänger angebracht und damit über die Rückspiegel erkennbar seien; dieses Vorgehen sei überaus plausibel, zumal der Traktorfahrer zweifellos regelmässig im Dunkeln bzw. bei schlechten Sichtverhältnissen unterwegs sei. Auch darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein. Er beschränkt sich auf das Vorbringen, die Positionsleuchten seien nicht an den breiten Anhängerrädern angebracht. Damit vermag er die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen des Traktorfahrers nicht als willkürlich auszuweisen. Die Vorinstanz hat weiter in E. II.6.2.2 festgestellt, der Beschwerdeführer habe sich im Bereich einer leichten Linkskurve befunden, als ihm die Fahrzeugkombination entgegengekommen sei. Inwiefern diese Sachverhaltsfeststellung willkürlich wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Damit ist seiner blossen Behauptung, er sei dem Traktorfahrer aus einer langen Geraden entgegengekommen und dessen Aussage, der Beschwerdeführer hätte wohl "die Kurve geschnitten", sei daher unzutreffend, der Boden entzogen. Unbegründet ist schliesslich auch die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sich in willkürlicher Beweiswürdigung und unter Verletzung seines rechtlichen Gehörs nicht mit der Aussage der Fahrzeuglenkerin befasst, der Traktor sei gerade wieder vor ihr eingefahren, was der Darstellung des Ablaufs durch den Traktorfahrer widerspreche. Erstens betrifft dieser Vorgang nicht das eigentliche Unfallgeschehen, sondern einen Nebenpunkt, und musste sich die Vorinstanz nicht zwingend damit befassen, um dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids zu ermöglichen. Die Vorinstanz durfte sich vielmehr auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und musste sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung auseinandersetzen und diese widerlegen. Zweitens ist auch inhaltlich nicht ersichtlich, inwiefern selbst bei Annahme einer unpräzisen Darstellung dieses Vorgangs durch den Traktorfahrer die vorinstanzliche Würdigung, dessen Aussagen zum Unfallhergang seien glaubhaft, willkürlich wäre.

Nicht als willkürlich auszuweisen vermag der Beschwerdeführer weiter die Würdigung der Vorinstanz, die Lenkerin des Personenwagens habe die Darstellung des Traktorfahrers gestützt: Die vom Beschwerdeführer hervorgehobene Formulierung "Ich hätte gesagt" relativiert sich durch den sogleich folgenden Satz der Lenkerin des Personenwagens, mit welchem sie klar formuliert: " (...) er ist wirklich gerade auf meiner Seite gefahren". Sodann ist nicht ersichtlich, wie aus der für ein Überholmanöver ungenügenden Sicht abgeleitet werden sollte, dass die Lenkerin auch die Position der direkt vor ihr fahrenden Fahrzeugkombination auf der Fahrbahn nicht hätte beurteilen können. Die Rüge ist unbegründet.

Die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Würdigung seiner eigenen Aussagen vorgebrachte Kritik lässt eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen und ist rein appellatorisch. Darauf kann nicht eingetreten werden.

1.4.3

Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes hat keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung, weil der Beschwerdeführer sie einzig mit der aus seiner Sicht willkürlichen Beweiswürdigung begründet.

2.

Der Beschwerdeführer beantragt eine "milde" Bestrafung, "allerhöchstens mit einer Busse von CHF 50.00". Mangels Begründung bleibt unklar, wie der betreffende Antrag konkret zu verstehen ist, ob der Beschwerdeführer mithin auch für den Fall der Bestätigung des Schuldspruchs eine Busse von höchstens Fr. 50.-- fordert und damit die Strafzumessung beanstandet. Darauf ist in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.

3.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. August 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill