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Entscheid

6B_174/2011

17. Mai 2011Deutsch5 min

Source bger.ch

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Januar 2011 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Mathys C. Monn

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