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Entscheid

6B_187/2008

10. April 2008Deutsch3 min

Source bger.ch

Dispositiv

4.

In materieller Hinsicht kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener Entscheid S. 2 und 4). Bei einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, die zur Hauptsache mehrfache Erpressung, mehrfachen Betrug, mehrfache Körperverletzung und Amtsanmassung betrifft, ist es gerechtfertigt, für drei Übertretungen aus dem Gebiet des Strassenverkehrsrechts eine Strafquote von nur zwei Wochen auszuscheiden. Und bei einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, die zur Hauptsache gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauch, mehrfache Urkundenfälschung, falsche Anschuldigung, mehrfache Erpressung, Gewalt und Drohung gegen Beamte, üble Nachrede, mehrfache Beschimpfung und Freiheitsberaubung betrifft, ist es gerechtfertigt, für eine Unterlassung der Buchführung eine Strafquote von ebenfalls nur zwei Wochen auszuscheiden. Eine Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

5.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Wie bei der Vorinstanz kann auch im Verfahren vor Bundesgericht ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. April 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn