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Entscheid

6B_201/2017

3. März 2017Deutsch2 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Im Zeitraum September/Oktober 2016 gelangte der Beschwerdeführer mit mehreren Eingaben an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland. Diese erliess am 7. Dezember 2016 eine Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen mit der Begründung, die Zuschriften des Beschwerdeführers begründeten keinen Anfangsverdacht bezüglich der Begehung einer strafbaren Handlung durch eine bestimmte Person. Auf eine dagegen gerichtete (Beschwerde-) Eingabe trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 18. Januar 2017 nicht ein.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2.

Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).

Die Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesgericht genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht. Sie enthält kein Begehren im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG und auch sonst nichts, was auch nur annäherungsweise einer formgerechten Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG genügen würde. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.

Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Dispositiv

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Oberholzer

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill