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Entscheid

6B_202/2021

19. Februar 2021Deutsch2 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Nach einer Strafanzeige vom 13. November 2020 gegen einen ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten einer Bank nahm die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung am 5. Februar 2021 nicht an die Hand. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 16. Februar 2021 ab. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit mehreren Eingaben an das Bundesgericht.

2.

Mit hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen sind Beschwerden ans Bundesgericht gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unzulässig (Art. 79 BGG). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung ihres Beschlusses vom 16. Februar 2021 auf diese Rechtslage hin. Subsidiäre Verfassungsbeschwerden fallen ebenfalls nicht in Betracht, da diese gemäss Art. 113 BGG einzig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen gegeben sind. Auf die Beschwerde ist folglich im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.

Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Februar 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

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