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Entscheid

6B_216/2025

2. Mai 2025Deutsch1 min

Source bger.ch

Verfügung vom 2. Mai 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Boller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Rohanstrasse 5, 7000 Chur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einsprache gegen Strafbefehl (fahrlässige Körperverletzung); Rückzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 16. Juli 2024

(SK1 23 76).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

Die vom Kantonsgericht von Graubünden mit Schreiben vom 3. März 2025 dem Bundesgericht übermittelte Beschwerde von A.________ wurde mit undatiertem Schreiben (Posteingang am 18. März 2025) zurückgezogen. Das Rückzugsschreiben ist, genauso wie die Beschwerde, nicht handschriftlich unterzeichnet. Nachdem dem Rückzugsschreiben die an den Beschwerdeführer versandte Kostenvorschussverfügung vom 4. März 2025 im Original beigelegt ist, bestehen indes keine Zweifel, dass das Rückzugsbegehren vom Beschwerdeführer stammt.

Demnach verfügt die Präsidentin:

Erwägungen

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Boller