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Entscheid

6B_231/2007

3. Juli 2007Deutsch5 min

Source bger.ch

Dispositiv

1.

Die Beschwerden gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar 2006 und gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 4. April 2007 werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.

3.

Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: