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Entscheid

6B_240/2014

22. April 2014Deutsch1 min

Source bger.ch

Erwägungen

Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 10. April 2014 zurückgezogen.

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn