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Entscheid

6B_241/2019

19. Februar 2019Deutsch2 min

Source bger.ch

Erwägungen

1.

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt büsste den Beschwerdeführer zweitinstanzlich wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs mit Fr. 200.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage).

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2.

Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).

Die Eingaben des Beschwerdeführers an das Bundesgericht genügen den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht. Sie enthalten kein Begehren im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG und auch sonst keine hinreichende Begründung (vgl. zu den Beschwerdegründen Art. 95 ff. BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.

Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Februar 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill